Sorgfalt bei der Behandlung von Kleinkindern

Von Thorsten Hoborn
1. Juli 2009

Aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe geht hervor, dass ein Kleinkind mit gebrochenem Arm nicht nur bestenfalls von einem Kinderchirurgen behandelt werden, sondern der Heilungsprozess noch zusätzlich sehr gründlich überwacht werden soll.

Die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin weisen darauf hin, dass bei fehlender Überweisung an einen Spezialisten und eine genaue Kontrolle der Behandlung, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

In dem vorliegenden Fall hatte das Kind nach einem Armbruch einen Gipsverband angelegt bekommen. Die Kontrolle sollte auf Anweisung des behandelnden Klinikarztes der Hausarzt übernehmen. Bei Abnahme des Gipses zeigte sich, dass die Knochen falsch zusammengewachsen waren, so dass das Kind seinen Arm nicht mehr mühelos beugen und strecken konnte. Der Schmerzensgeldklage der Eltern wurde Recht gegeben. Das Gericht stellte in zweiter Instanz fest, dass ein Behandlungsfehler vorlag und verurteilte die Klinik zur Kostenbegleichung aller noch folgenden Schäden.