Streitfall Chefarztbehandlung: eine Chefarzt-OP muss auch vom Chefarzt durchgeführt werden

Wird einer Operation unter bestimmten Voraussetzungen zustimmt, müssen diese Auflagen zwingend erfüllt werden

Von Cornelia Scherpe
25. August 2016

Aktuell wird in Deutschland vor Gericht darüber gestritten, ob eine Chefarzt-OP auch durch einen anderen Mediziner erfolgen darf. Der Bundesgerichtshof ist klar dagegen.

Oberarzt springt für Chefarzt ein

Die Streitfrage geht auf den Fall eines Patienten zurück, der in der Klinik eine Chefarztbehandlung vereinbart hatte. Die Finger seiner linken Hand waren deformiert und sollten in einer Hand-OP versorgt werden. Dafür wurde vereinbart, dass der Chefarzt persönlich die Operation leitet. Am eigentlichen Tag des Eingriffs war aber nicht der Chefarzt zur Stelle, sondern ein Oberarzt. Er nahm die OP vor.

Während des Eingriffs verlief alles nach Plan, doch der Patient hat dennoch weiterhin Probleme mit der betroffenen Hand. Ein Gutachten ergab allerdings, dass die Operation fehlerfrei war und die gesundheitlichen Nachwirkungen zu den möglichen Resultaten der OP gehören. Dennoch klagte der Patient vor dem Oberlandesgericht Koblenz und forderte Schmerzensgeld.

Rechtswidrige Operation

Die Richter lehnten seinen Gesuch ab, da die Operation nachweislich korrekt verlief. In zweiter Instanz widersprach der Bundesgerichtshof diesem ersten Urteil jedoch. Es spiele keine Rolle, dass die OP an sich korrekt verlief, denn da der Chefarzt nicht selbst am OP-Tisch stand, ist die Vereinbarung gebrochen worden.

Da jede OP eine Form der Körperverletzung ist, müssen Patienten dem Eingriff zustimmen. Tun sie dies unter bestimmten Voraussetzungen und die Klinik hält sich nicht darin, ist die Operation quasi ohne Einwilligung erfolgt und damit rechtswidrig. Kann der vereinbarte Arzt die OP nicht vornehmen, muss der Patient darüber vorab informiert werden. Will er keinen anderen Mediziner, ist die OP zu verschieben.

Nach dem Widerspruch des Bundesgerichtshof muss der aktuelle Fall in Koblenz nun noch einmal vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden.