BGH verbietet Optikern die Werbung für kostenlose Zweitbrille

Geschenke von größerem Wert durch Heilmittelwerbegesetz verboten

Von Dörte Rösler
11. November 2014

Der Wettbewerb unter Optikern ist immens. Viele werben um Kunden, indem sie beim Kauf einer Brille gleich eine kostenlose Zweitbrille dazu verschenken. Doch diese Praxis ist verboten, wie nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Verbraucher würden durch das Geschenk verlockt, gesundheitliche Aspekte beim Brillenkauf zu vernachlässigen. Mit diesem Urteil folgte der BGH einer Argumentation der Zentrale für unlauteren Wettbewerb.

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz durch geschenkte Brille

Die Verbraucherschützer hatten im Jahr 2010 gegen die Firma Binder Optik geklagt, weil diese in zahlreichen Filialen mit einer kostenlosen Zweitbrille warb. Als Blickfang hing in den Läden ein Plakat mit einer Zweitbrille, dekorativ mit roter Geschenkschleife verziert.

Da Brillen rechtlich als Medizinprodukte eingestuft werden, dürfen eventuelle Beigaben laut Heilmittelwerbegesetz aber nur geringen materiellen Wert haben. Geschenke von größerem Wert, noch dazu, wenn sie blickfangmäßig beworben werden, sind verboten. Die Optikerbranche muss sich daher umstellen.