Apotheker muss sich auch bei Impfstoffen an die Rabattverträge der Krankenkassen halten

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
12. Mai 2014

Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Pharmaunternehmen gibt es sogenannte Rabattverträge, so dass die Apotheken verpflichtet sind, wenn ein Arzt ein Medikament oder einen Impfstoff verordnet, nur die im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Stoffe an den Patienten abzugeben.

Ein aktueller Fall

So hat jetzt auch das Landessozialgericht in Baden-Württemberg in einem Fall entschieden.

Wenn ein Arzt ein Medikament oder in diesem Fall einen Impfstoff verordnet, so muss der Apotheker nur die in dem bestehenden Rabattvertrag zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Pharmaunternehmen Impfstoffe an den Patienten ausgeben.

Nur wenn aus medizinischen Gründen ein anderer Impfstoff nötig ist, so besteht ein Vergütungsanspruch für den Arzt und auch für die Apotheke. In diesen Fällen muss der Arzt auf dem Rezept dies vermerken, indem er das Feld "aut idem" ankreuzt.

Durch die Rabattverträge für Medikamente und auch Impfstoffe soll bei den gesetzlichen Krankenkassen eine finanzielle Stabilität bewirkt werden, was im allgemeinen Interesse aller Versicherten ist, sodass die Anordnung auch rechtmäßig ist, wie das Gericht entschied.