Schriftstücke für Blinde müssen wahrnehmbar sein

Von Max Staender
11. Januar 2013

Blinde Menschen müssen die von Behörden erhaltenen Schriftstücke auch wahrnehmen können. Ansonsten dürfen diese den Blinden keine Pflichtverletzung vorwerfen, sodass zu Unrecht gewährtes Blindengeld in dem Fall auch nicht zurückgezahlt werden muss. Zu diesem Schluss kam jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, nachdem die beklagte Stadt einem blinden Kläger ab Dezember 2005 Blindengeld in Höhe von 410 Euro monatlich zusagte.

Dass sich der Mann seit Anfang 2008 in einem Seniorenheim befindet, teilte er dem zuständigen Sozialamt nicht mit, obwohl er darauf zuvor in schriftlicher Form hingewiesen wurde. Die Tochter des Beklagten hat dem Ordnungsamt den Umzug ins Seniorenheim rechtzeitig mitgeteilt, wovon das Sozialamt wegen einer Umstellung auf ein EDV-gestütztes System jedoch erst Ende Dezember 2010 erfuhr.

Obwohl er gegen den Anspruch auf die Leistung verstieß, hat er laut dem Gericht jedoch seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Grundsätzlich sind die Behörden nämlich dazu verpflichtet, dass sie Schriftstücke in einer für Blinde wahrnehmbaren Form überreichen, was laut den Richtern nicht geschehen war.