Blut- und Organspender unterliegen dem Schutz der Versicherung

Von Viola Reinhardt
7. April 2009

Organ- und Gewebespender unterliegen ebenso einem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz wie auch Blutspender. Wie die Landesunfallkasse Niedersachsen und der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover verlauten ließ, bestehe ein Versicherungsschutz unabhängig dessen, ob ein Spender Geld erhalte oder nicht.

Ausnahme: Eine Eigenblutspende, da diese nicht der Allgemeinheit dient, sondern nur dem eigenen Interesse. So besteht ein Schutz bei auftretenden Komplikationen während des Spendens, sowie auf dem Weg der im Zusammenhang mit der abgegebenen Spende steht. Ist ein Spender verunglückt, dann muss er den behandelnden Arzt darüber informieren, wobei der Unfall zustande gekommen ist.

Auch ist er verpflichtet der Spendeneinrichtung eine Unfallmeldung zukommen zu lassen. Diese wird die Unfallanzeige an den Versicherungsträger weiterleiten. Für den Spender, sprich Patienten, fällt dann auch keine Praxisgebühr an.