7. Oktober 2009
Einige Vermieter verlangen im Rahmen der Bewerbung um eine Wohnung eine Selbstauskunft des zukünftigen Mieters. Mit dem Ausfüllen des Fragebogens sollen Wohnungsinteressierte dem Vermieter signalisieren, dass sie zuverlässig und ordentlich mit der Mietsache umgehen und in der Lage sind, pünktlich die vereinbarten Mietraten zu zahlen. Aber welche Fragen sind überhaupt zulässig?
Für eine Selbstauskunft sind generell nur die Fragen zulässig, die die finanzielle Situation des Mieters aufdecken sollen und so dem Vermieter Auskunft darüber geben, ob der Mieter in der Lage ist, für die monatlichen Mietkosten aufzukommen. Persönliche Fragen dagegen sind unzulässig und müssen vom Wohnungsinteressenten nicht beantwortet werden.
Zunächst ist der Mieter natürlich dazu verpflichtet, Informationen über seine Identität zu geben. Es darf nach vollständigem Namen, Adresse und Telefonnummer gefragt werden. Auch die Frage nach weiteren Haushaltsmitgliedern ist zulässig. Konkret bedeutet das, dass nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie deren Alter gefragt werden darf.
Sehr bedeutend für einen Vermieter sind Informationen zur finanziellen Situation seines Mieters und seiner Zahlungsfähigkeit. Daher ist es zulässig, nach dem monatlichen Nettoeinkommen und dem Beschäftigungsverhältnis zu fragen. Der Vermieter hat auch das Recht, den Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen. Zudem sind Fragen zu eidesstattlichen Versicherungen, Mietschulden und laufenden Insolvenzverfahren zulässig. Denn erst durch diese Angaben kann der Vermieter sicher davon ausgehen, dass er seine Miete auch längerfristig zuverlässig erhält. Eine Schufa-Auskunft darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters allerdings nicht eingeholt werden.
Die Lebensgewohnheiten des Mieters haben den Vermieter nicht zu interessieren. Die Frage nach Rauchen und Haustieren ist aber dennoch erlaubt, da diese Gewohnheiten im direkten Zusammenhang mit dem Mietobjekt und der Hausgemeinschaft stehen.
Fragen nach einer geplanten Schwangerschaft, Vorstrafen, früheren Mietverhältnissen, der Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder Einkünften von Angehörigen sind unzulässig. Eine Verpflichtung seitens des Mieters besteht allerdings darin, dem Vermieter auch ungefragt mitzuteilen, wenn seine Miete ausschließlich von Sozialleistungen aufgebracht werden muss.
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