Mieter-Selbstauskunft - Zulässige und unzulässige Fragen des Vermieters

Einige Vermieter verlangen im Rahmen der Bewerbung um eine Wohnung eine Selbstauskunft des zukünftigen Mieters. Mit dem Ausfüllen des Fragebogens sollen Wohnungsinteressierte dem Vermieter signalisieren, dass sie zuverlässig und ordentlich mit der Mietsache umgehen und in der Lage sind, pünktlich die vereinbarten Mietraten zu zahlen. Wissen Sie, welche Fragen bei der Mieter-Selbstauskunft zulässig sind? Informieren Sie sich hier.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Mieter-Selbstauskunft: Definition und Nutzen

Bei einer Selbstauskunft handelt es sich im Bereich des Mietrechts um eine vom zukünfigen Mieter abgegebene Auskunft in Form eines Fragebogens an den Vermieter, um diesen über seine persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Als Mieter mag man diese Selbstauskunft als unangenehm empfinden, doch dabei sollte man bedenken, dass der Vermieter auf zuverlässige Mietzahlung sowie den angemessenen Umgang mit dem Mietobjekt angewiesen ist.

Für eine Selbstauskunft sind generell nur die Fragen zulässig, die die finanzielle Situation des Mieters aufdecken sollen und so dem Vermieter Auskunft darüber geben, ob der Mieter in der Lage ist, für die monatlichen Mietkosten aufzukommen. Persönliche Fragen dagegen sind unzulässig und müssen vom Wohnungsinteressenten nicht beantwortet werden.

Beantwortet der zukünftige Mieter zulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß, kann der Vermieter einige Rechte in Anspruch nehmen. Zu diesen zählt:

  • die außerordentliche fristlose Kündigung - selbst dann, wenn der Mieter seine Miete zuverlässig zahlt
  • das Anfechten des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung
  • der Schadensersatzanspruch bei entstehendem Vermögensschaden

Bei wahrheitswidrigen Antworten auf unzulässige Fragen muss der Mieter keine rechtlichen Folgen befürchten; ihm steht in diesem Fall das Recht zur Lüge zu.

Die Selbstauskunft kommt vor dem eigentlichen Mietvertrag
Die Selbstauskunft kommt vor dem eigentlichen Mietvertrag

Zulässige Fragen des Vermieters

Allgemeine Daten und Zahl der Haushaltsmitglieder

Zunächst ist der Mieter natürlich dazu verpflichtet, Informationen über seine Identität zu geben. Es darf nach

  • vollständigem Namen
  • Adresse und
  • Telefonnummer

gefragt werden.

Auch die Frage nach weiteren Haushaltsmitgliedern ist zulässig. Konkret bedeutet das, dass nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie deren Alter gefragt werden darf.

Gut zu wissen: Eine Schufa-Auskunft darf der Vermieter ohne die Zustimmung des Mieters nicht einholen!

Finanzielle Situation

Sehr bedeutend für einen Vermieter sind Informationen zur finanziellen Situation seines Mieters und seiner Zahlungsfähigkeit. Daher ist es zulässig, nach dem monatlichen Nettoeinkommen und dem Beschäftigungsverhältnis zu fragen.

Der Vermieter hat auch das Recht, den Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen und Gehaltsabrechnungen zu verlangen. Zudem sind Fragen zu

  • eidesstattlichen Versicherungen
  • Mietschulden
  • einer Pfändung des Arbeitseinkommens
  • anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
  • laufenden Insolvenzverfahren

zulässig. Denn erst durch diese Angaben kann der Vermieter sicher davon ausgehen, dass er seine Miete auch längerfristig zuverlässig erhält. Eine Schufa-Auskunft darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters allerdings nicht eingeholt werden.

Die Frage nach den Lebensgewohnheiten

Die Lebensgewohnheiten des Mieters haben den Vermieter grundsätzlich nicht zu interessieren. Die Frage nach Rauchen und Haustieren ist aber dennoch erlaubt, da diese Gewohnheiten im direkten Zusammenhang mit dem Mietobjekt und der Hausgemeinschaft stehen. Gleiches gilt für die Absicht, das Mietobjekt gewerblich zu nutzen.

Nicht zulässige Fragen des Vermieters

Fragen nach

  • einer geplanten Schwangerschaft
  • Vorstrafen
  • Ermittlungsverfahren
  • einer rechtlichen Betreuung
  • früheren Mietverhältnissen, besonders dem Grund der Beendigung
  • der Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder
  • Einkünften von Angehörigen
  • der Personalausweis- bzw. Passnummer
  • dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Krankheit oder Behinderung
  • der Religionszugehörigkeit
  • der Rasse/Hautfarbe
  • Hobbys und Musikgeschmack
  • sexuelle Neigungen

sind unzulässig. Eine Verpflichtung seitens des Mieters besteht allerdings darin, dem Vermieter auch ungefragt mitzuteilen, wenn seine Miete ausschließlich von Sozialleistungen aufgebracht werden muss.