Makler dürfen bei der Größe mogeln - Mieter sollten vor Vertragsunterschrift nachmessen

Von Nicole Freialdenhoven
13. November 2012

Dass es Wohnungsmakler bei der Präsentation von zu vermietenden Immobilien nicht immer ganz genau mit der Wahrheit nehmen, ist allseits bekannt. Trotzdem dürfen Mieter die Miete nicht eigenmächtig und nachträglich kürzen, wenn sich herausstellt, dass die Wohnfläche kleiner ist als vom Makler angegeben. Dieses Urteil fällte nun das Amtsgericht Frankfurt.

Geklagt hatte ein Hauseigentümer, dessen Mieter die Miete eigenmächtig gekürzt hatten, nachdem sich die Wohnung als kleiner herausstellte als in der Annonce angegeben. Dort war von 74 Quadratmetern die Rede gewesen, die im Monat 920 Euro Miete kosten sollte. Erst später - lange nach Abschluß des Mietvertrages - hatten die Mieter nachgemessen und festgestellt, dass die Wohnung lediglich 62 Quadratmeter groß war. Gegen ihre einmächtige Kürzung der Miete klagte der Vermieter vor Gericht - und bekam recht.

Pech für die Mieter: Im Mietvertrag war die Größe der Wohnung nicht ausdrücklich festgehalten werden. Die alleinige Angabe der Wohnfläche in der Zeitungsanzeige genügte nicht, um die Miete zu kürzen. Nun müssen sie die zurückbehaltenen Teilmieten nachzahlen.