Sittenwidriger Kaufvertrag vom Makler - 50 Prozent vom Verkehrswert sind Wucher

Maklerin nutzt zu eigenem Gunsten die Notlage ihrer Kunden aus und wird bestraft

Von Dörte Rösler
17. Oktober 2014

Wenn ein Makler die Zwangslage oder Unerfahrenheit seiner Kunden ausnutzt, kann der Kaufvertrag nichtig sein. Erhalten die Eigentümer nur 50 Prozent des Marktwertes für ihre Immobilie, handelt es sich um Wucher. Das erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg.

Maklerin springt selbst als Käuferin ein

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar seine beiden Eigentumswohnungen über eine Maklerfirma zum Verkauf angeboten, um eine Zwangsversteigerung zu verhindern. Nachdem die Maklerin keinen geeigneten Käufer fand, bot sie den Kunden an, die Immobilien selbst zu kaufen. Sie zahlte 90.000 Euro - so viel, wie die Schulden des Ehepaares betrugen. Anschließend vermietete sie die Wohnung an ihre ehemaligen Auftraggeber.

Als die Maklerin nur fünf Monate nach der Vertragsunterzeichnung die Wohnungen für nunmehr 160.000 Euro weiterverkaufte, wehrten sich die Alt-Eigentümer mit einer Klage. Ein Sachverständigengutachten bezifferte den Verkehrswert der verkauften Wohnungen auf 187.000 Euro, mehr als das Doppelte der ursprünglich gezahlten Summe.

Gericht deckt Ausnutzung einer Zwangslage auf

Diese Preisdifferenz war den Richtern zu hoch. Sie attestierten der Maklerin, sie habe sich die Zwangslage ihrer Kunden zunutze gemacht und den eigenen Ankauf zu einem geringen Kaufpreis in die Wege geleitet. Der Eigentumsübergang auf die Maklerin muss deshalb im Grundbuch als fehlerhaft vermerkt werden. Ob die ehemaligen Eigentümer ihre Immobilien zurückerhalten oder nur einen erhöhten Kaufpreis bekommen, wird in einem weiteren Verfahren geklärt.