Winterdienst im Mietshaus: wer ist zuständig fürs Schippen und Streuen?

Von Dörte Rösler
12. Dezember 2013

Eis und Schnee sorgen im Winter für zusätzliche Arbeit. Ab 7.00 Uhr in der Früh besteht werktags eine Räumpflicht, sonntags darf die weiße Pracht bis 8.00 Uhr liegen bleiben. Aber wer ist dafür verantwortlich, dass Mieter und Passanten sicher vorankommen?

Vermieter haftet

Generell haftet der Vermieter für alle Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen. Er kann das Schippen und Streuen jedoch delegieren. Wenn die Mieter den Weg zur Mülltonne oder den Gehweg freihalten sollen, muss dies allerdings im Mietvertrag festgehalten sein. Gewohnheitsrechte gibt es nicht, und auch eine entsprechende Klausel in der Hausordnung reicht nicht aus.

Der Mietvertrag befreit den Vermieter allerdings nicht komplett von der Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob die Mieter tatsächlich ordnungsgemäß geschippt haben. Um sicherzugehen, engagieren viele Vermieter deshalb einen Hausmeister oder einen professionellen Räumdienst. Die Rechnung können sie als Betriebskosten umlegen.

Wo muss gefegt werden?

Der Weg zur Mülltonne und zu den Garagen muss auf einer Mindestbreite von einem halben Meter von Schnee und Eis befreit werden. Auf dem Bürgersteig muss es sogar ein ganzer Meter sein, damit zwei Passanten aneinander vorübergehen können. Befindet sich das Haus in einer Straße mit viel Publikumsverkehr, beträgt die vorgeschriebene Breite sogar eineinhalb Meter - und dort muss auch in den Abendstunden noch gestreut oder geräumt werden.