Feuchtigkeit im Keller: Mietminderung ist auch im Altbau statthaft

Von Ingrid Neufeld
12. September 2013

Feuchte Keller sind ein Grund die Miete zu mindern, auch in einem Altbau. Dazu gibt es ein Gerichtsurteil, bei dem das Gericht zur Auffassung gelangt war, dass ein feuchter Keller einen Mangel darstellt, der eine Mietkürzung rechtfertigt. Zudem kann der Mieter natürlich die Beseitigung verlangen (Az.: 63 S 628/12).

Dem Urteil lag eine Mieterklage zugrunde, bei der ein Mieter bei seinem Vermieter durchsetzen wollte, dass dieser die Feuchtigkeit im Keller beseitigte. Der Vermieter verwies auf das Baujahr von 1939 und meinte bei einem so alten Gebäude sei Feuchtigkeit im Keller hinzunehmen.

Doch das Gericht schloss sich dieser Auffassung nicht an. Der Mieter müsse die Möglichkeit haben, im Keller Wäsche, Kleidung und auch Lebensmittel zu lagern. Feuchtigkeit mache den Gebrauch nicht möglich, daher kann der Mieter auf der Wiederherstellung des Kellers beharren und bis zur Fertigstellung die Miete kürzen.