Im Todesfall läuft der Mietvertrag für die Erben weiter

Von Dörte Rösler
14. August 2013

Nach einem Todesfall erben Ehepartner und Kinder nicht nur Geld oder Sachwerte, auch der Mietvertrag kann auf sie übergehen. Vermieter und Angehörige sollten sich deshalb rechtzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren.

Für Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen zusammen gewohnt haben, ändert sich nichts. Der Vertrag läuft automatisch auf ihren Namen weiter. Wenn sie ausziehen wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten. Allerdings: die Kündigung muss innerhalb des ersten Monats nach dem Todesfall des Hauptmieters erfolgen. Sonst gelten die üblichen gesetzlichen Fristen.

Auch der Vermieter darf kündigen. Aber nur, wenn die Erben bisher nicht in der Wohnung gelebt haben. Statt einer verkürzten Kündigungsfrist ist er außerdem an die normalen Fristen gebunden.

Heikel ist das Erbe des Mietvertrags, wenn der Verstorbene verschuldet war. Überschreiten die finanziellen Belastungen das hinterlassene Vermögen, so sollten die Erben ihre persönliche Haftung beschränken oder das Erbe ganz ausschlagen. Für den Vermieter heißt dies allerdings, dass er auf ausstehenden Mieten, Räumungs- und Renovierungskosten sitzen bleibt.