Raucher bekommt Prozesskostenhilfe gegen Kündigung seiner Mietwohnung

Von Dörte Rösler
11. Juli 2013

Rauchen in der Wohnung ist kein absoluter Kündigungsgrund. Jedenfalls dann nicht, wenn der Vermieter bereits seit langem von den Rauchgewohnheiten seines Mieters weiß und diese bisher toleriert hat. Die Beschwerden der Nachbarn wiegen rechtlich geringer als das Nutzungsrecht des Mieters.

Das Düsseldorfer Landgericht hat deshalb einem Kläger, der sich gegen seine Kündigung wehren möchte, Prozesskostenhilfe zugesagt. Die Richter verweisen dabei auf ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem der Zigarettenkonsum zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehört. Außerdem dürfe ein Mieter, der bereits 40 Jahre in seiner Wohnung raucht, nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm dies erlaubt ist.

Wie das Düsseldorfer Verfahren ausgehen wird, ist offen. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht aber zumindest eine gewisse Aussicht auf Erfolg bekundet.