Zeitmietverträge sind trotz unwirksamer Klauseln nicht frei kündbar

Von Dörte Rösler
11. Juli 2013

Ein Mietverhältnis zeitlich zu befristen, ist nur unter wenigen Voraussetzungen möglich. Wenn ein bestehender Vertrag entsprechende Klauseln enthält, erkennen die Gerichte dieser in aller Regel nicht an. Komplett ignorieren darf der Vermieter die unwirksamen Klauseln aber auch nicht. Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil erklärt, müssen die "redlichen" Absichten bei der Vertragsunterzeichnung berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall hatten die Vertragsparteien eine Mietzeit von mindestens sieben Jahren vereinbart, mit der Option zu jeweils dreijähriger Verlängerung. Mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit von Zeitmietverträgen wollte die Vermieterin jedoch vorzeitig kündigen. In erster Instanz bekam sie damit Recht, der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung für ungültig.

Das Argument: Entscheidend ist, was die Vertragsparteien mit der zeitlichen Befristung erreichen wollten. Wenn Vermieter und Mieter eine lange Frist vereinbart haben, ist das rechtlich wie ein beiderseitiger Kündigungsverzicht während der Vertragslaufzeit zu werten. Eine vorgezogene Kündigung ist deshalb nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien möglich.