Mieterhöhungen müssen in den meisten Fällen nicht sofort gezahlt werden

Von Melanie Ruch
6. Juni 2013

Wer von seinem Vermieter ein Schreiben erhält, in dem er über eine Erhöhung seiner Miete informiert wird, muss die höhere Miete nicht unbedingt sofort zahlen, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mitteilt. Generell gilt: die höhere Miete muss erst zu Beginn des drittnächsten Monats nach Erhalt des Schreibens gezahlt werden.

Ausnahmen bilden sogenannte Indexmieten, die sich nach dem Preisindex des Statistischen Bundesamts richten. Hier wird die höhere Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach Erhalt des Schreibens fällig.

Mietverträge, die auf Staffelmietvereinbarungen basieren, stellen einen Sonderfall dar. Da in diesem Fall schon beim Abschluss des Mietvertrags Mieterhöhungen vereinbart wurden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum im Mietvertrag festgehalten sind, muss der Vermieter den Mieter nicht einmal in einem gesonderten Schreiben über die Mieterhöhung informieren. Stattdessen ist der Mieter verpflichtet, rechtzeitig im Mietvertrag nachzusehen, wann die Mieterhöhung fällig ist und diese ab dem vereinbarten Zeitpunkt zahlen.