Anrecht auf Kaution währt nicht ewig - Mieter sollten Verjährungsfrist beachten

Von Laura Busch
28. Mai 2013

Wer aus seiner Wohnung auszieht, sollte daran denken, seine Kaution zurück zu verlangen. Denn was viele nicht wissen: Es gibt eine Verjährungsfrist für diese Rückzahlungsforderung. Sie beginnt ein halbes Jahr, nachdem das Mietverhältnis beendet wurde. Von diesem Zeitpunkt aus wird zum Ende des Jahres gerechnet. Ab da gilt die Frist dann für drei Jahre.

Über dieses Urteil des Landgerichts Oldenburg informierte jetzt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das ist insofern wichtig, als dass der Vermieter ja Anspruch auf einen Zeitraum hat, in der er überprüft, ob er gegenüber dem Mieter noch Anrechte hat. Diese können etwa in Schönheitsreparaturen bestehen oder wenn noch Betriebskosten offen sind.