Betriebskosten auch noch nach Jahren fällig

Von Marion Selzer
17. Dezember 2012

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, können Vermieter auch noch nach Jahren ausstehende Zahlung der Betriebskostenabrechnung vom Mieter verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Vermieter von den Kosten erfährt.

Im konkreten Fall ging es um einen Vermieter, der für zurückliegende Jahre über 1000 Euro von seinem Mieter verlangte. Diese Nachzahlung begründete er mit einer Neufestsetzung bezüglich der Grundsteuer.

Die Richter gaben dem Kläger recht. Die Frist von drei Jahren sei noch nicht abgelaufen, weil der Vermieter selbst erst kurz zuvor von der Änderung erfahren hatte.