Taubendreck führt zu Mietnachlass

Von Marion Selzer
4. Oktober 2012

Wer eine Wohnung vermietet, hat die Pflicht, während dieser Zeit, die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Entstehen durch Lärmbelästigung, Verschmutzung, Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung Nachteile für den Mieter, sinkt der Gebrauchswert des Mietobjektes. Dann ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter mit einem Nachlass der Miete entgegen zu kommen.

In einem kürzlich verhandelten Gerichtsfall klagte ein Mieter gegen die Verschmutzung des Eingangs und der Fensterbänke durch Taubendreck. Er wollte einen Mietnachlass von 10 Prozent erstattet bekommen, da durch den Taubendreck die Fensterbereiche und der Eingangsbereich nicht richtig genutzt werden könne. Zudem sei er einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt, da durch den Taubendreck auch Krankheitserreger in die Wohnung gelangen könnten.

Das Amtsgericht Altenburg gab dem Kläger Recht. Aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe ein Vermieter die Pflicht, alles abzuwenden, was zu einer Minderung der Wohnqualität des Mieters führen könne.