Achtung wenn Mehrfamilienhaus unterschiedlich vermietet wird

Von Marion Selzer
2. März 2012

Besitzer von Mehrfamilienhäusern sollten vorsichtig sein bei der Vermietung der Wohnungen an Touristen sein.

Wenn ein Teil der Wohnungen von Langzeitmietern genutzt wird, können diese einen Anspruch auf Minderung der Miete haben, wenn die Kurzzeitgäste durch Lärm und Unordnung negativ auffallen. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden und stärkt damit die Rechte von Mietern.

Zwar darf ein Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sowohl an Langzeitmieter als auch an Feriengäste vermieten, trägt aber dann auch die Verantwortung, wenn es zu Lärmbelästigungen kommt. Gegebenenfalls muss er sich eine Mietminderung um bis zu 20 Prozent gefallen lassen.