6. Februar 2012
Eigentümer eines Mehrparteienhauses sind vor Gericht gezogen, weil sie befürchteten, dass ein darin eröffnetes Massagestudio für erotische Körperbehandlungen den Wert der Immobilie mindern könnte.
Wie das Amtsgericht Wiesbaden nun entschieden hat, ist solch ein Betrieb aber zulässig und muss daher auch geduldet werden. Erotische Gewerbe seien weder strafbar noch sittenwidrig und es könne keinen Anspruch auf Unterlassung geben.
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