Ruhezeiten gelten auch für Bars und Diskotheken

Von Marion Selzer
20. Januar 2012

Wenn eine Bar, Diskothek oder eine Gaststätte in einem Wohngebäude angesiedelt ist, müssen solche Einrichtungen die gewöhnlichen Ruhezeiten beachten. In der Zeit von 22 Uhr am Abend bis um 6 Uhr am nächsten Morgen darf der Lärm 30 Dezibel nicht überschreiten. Dies sei ein Kompromiss zwischen Anwohner und Betreiber, da derjenige, der in ein Gebäude mit einer solchen Einrichtung einzieht, sich darüber im Klaren sein müsse, dass absolute Ruhe in einem solchen Gebäude nicht zu erwarten sei.

Kommt es jedoch zu erheblichen Lärmbelästigungen müssen Mieter dies nicht dulden und können das Einschreiten der Polizei veranlassen. Ebenfalls sei es in Fällen, in denen es zu permanenter Ruhestörung komme, sinnvoll, ein Schreiben an den Vermieter zu verfassen, in dem man um Abhilfe bittet und darauf hinweist, gegebenenfalls die Miete zu mindern.