Für Kündigung aus Eigenbedarf reicht für den Vermieter eine kurze Begründung

Wie eine Kündigung aus Eigenbedarf begründet werden kann

Von Thorsten Poppe
27. Juli 2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft mit einem neuen Urteil Klarheit über den Eigenbedarfsanspruch von Vermietern an ihrer Wohnung. Demnach reicht es bei der Kündigung vollkommen aus, wenn der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt werde. Dabei müsse er noch begründen, warum diejenige Person Interesse an der Wohnung habe.

Bei Kündigung aus Eigenbedarf muss Interesse an der Wohnung begründet werden

Damit kassierten die Richter das vorausgegangene Urteil des Landgerichts München. Hier hatte ein Mieter erfolgreich gegen seine Kündigung aus Eigenbedarf gegen seinen Vermieter geklagt und Recht bekommen. Deren Tochter sollte nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland in die Wohnung ziehen, da für Sie kein Platz mehr zu Hause war. Diese Beschreibung der Wohnsituation war den Richtern damals nicht präzise genug begründet und deshalb für sie die Kündigung aus formellen Gründen nicht gültig.

Diese Auffassung teilte das BGH nicht. Es reiche grundsätzlich aus, dass man als Vermieter diejenige Person in der Kündigung nennt, die in die Wohnung ziehen will und kurz das Interesse daran begründet.