Nebenkostenabrechnungen müssen innerhalb eines Jahres vorliegen

Regelung gilt nicht nur für private, sondern auch für gewerblich genutzte Wohnungen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
28. August 2009

Vermieter müssen, wie jetzt ein Urteil vom Landgericht in Darmstadt besagt, die Nebenkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres dem Mieter, wenn er aus der Wohnung auszieht, erstellen. Spätere Nachforderungen seitens der Vermieters sind nicht mehr möglich.

Mieter verweigerte Nachzahlung, weil Abrechnung erst nach über 12 Monaten kam

Zu dem gerichtlichen Beschluss kam es, weil ein Vermieter seinem Mieter, nach dessen Auszug aus der Wohnung, erst nach über 12 Monaten die Nebenkostenabrechnung mit den Nachforderungen erstellt hatte. Der ehemalige Mieter verweigerte aber die Nachzahlung, weil er nicht mehr mit einer Nachforderung gerechnet habe.

Das Landgericht gab dem ehemaligen Mieter recht mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz und der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung zeitnah zum Vertragsende erstellen. Wenn also noch Nachforderungen sind, sollten die Vermieter auf die Frist achten, was aber nicht nur für private sondern auch gewerblich genutzte Wohnungen gilt.

Übrigens gelten, auch wenn der Mieter nicht auszieht, bestimmte Fristen, so darf der Abrechnungszeitraum maximal ein Jahr betragen und die Abrechnung muss spätestens nach 12 Monaten der Mieter erhalten.