Mieter dürfen auch bei Schimmelpilzbefall Miete nicht vollständig und unbefristet einbehalten

Das Leistungsverweigerungsrecht des BGB dient dazu, vorübergehend Druck auf den Vermieter auszuüben

Von Ingo Krüger
18. Juni 2015

Auch wenn es in einer Wohnung noch so sehr schimmelt, Mieter dürfen die Zahlungen an den Eigentümer nicht komplett einstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 19/14). Um den Vermieter unter Druck zu setzen, einen Mangel zu beseitigen, haben Mieter das Recht, die Miete einzubehalten. Doch dies darf nicht über einen unbefristeten Zeitraum erfolgen.

Vorübergehender Druck auf den Vermieter

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter aus Kassel (Hessen) dreieinhalb Jahre lang keine oder nur wenig Miete gezahlt. Erst reduzierte er die Miete wegen Schimmels in der Wohnung um 20 Prozent, dann behielt er weitere 80 Prozent ein, um seiner Forderung, den Schimmel zu beseitigen, Nachdruck zu verleihen. Dies Vorgehen, so der BGH, sei jedoch nicht rechtens. Miete dürfe niemals komplett und auch nicht endlos zurückgehalten werden, urteilten die Bundesrichter.

Das Leistungsverweigerungsrecht

Es sei zwar erlaubt, die Miete zu mindern und darüber hinaus auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht anzuwenden. Letzteres jedoch lediglich dann, solange es noch das ursprüngliche Ziel unterstütze und den Vermieter unter Druck setze. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB sei dazu vorgesehen, auf den Vermieter vorübergehend Druck auszuüben, damit dieser für die Zukunft wieder eine mangelfreie Wohnung bereitstellt.

In seinem Urteil legte das Gericht keinen zeitlichen Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung fest.