Märchen über das Mietrecht - fünf häufige Irrtümer zwischen Mieter und Vermieter

Nicht alles, was man über das Mietrecht hört, ist auch juristisch korrekt

Von Dörte Rösler
28. April 2015

Nicht jeder juristische Ratschlag für Mieter ist korrekt. Tatsächlich ist das Mietrecht juristisch so komplex, dass selbst Anwälte oft nachschlagen müssen. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Mieter sich deshalb gut informieren. Wir stellen fünf der hartnäckigsten Irrtümer vor.

Nachmieter reicht

Wir leben in einer mobilen Gesellschaft. Die langen Kündigungsfristen von Wohnungen wirken da wie eine Bremse. Wenn Mieter vorzeitig ausziehen wollen, müssen sie bis zum Vertragsende zahlen.

Dass es ausreicht, dem Vermieter drei potentielle Nachmieter zu präsentieren, ist ein Gerücht. Viele Vermieter sind zwar kulant und akzeptieren den Nachfolger, verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mietvertrag ausdrücklich eine Nachmieter-Klausel enthält. Oder bei Zeitmietverträgen. Wenn ein Härtegrund vorliegt, etwa ein berufsbedingter Umzug oder der Wechsel ins Seniorenheim, muss der Vermieter einen geeigneten Nachmieter akzeptieren

Mietminderung nur mit Erlaubnis

Für eine Mietminderung kann es viele Gründe geben. Bevor ein Mieter seine Zahlung kürzt, muss er den Vermieter jedoch über die Mängel informieren - am besten schriftlich.

Bis die Schäden behoben sind, darf er dann weniger überweisen. Eine Genehmigung des Vermieter braucht er dazu nicht.

Lebenspartner darf ohne Erlaubnis einziehen

Wer einen Partner gefunden hat, möchte mit diesem meist auch zusammen leben. Dann lautet die Frage: zu Dir oder zu mir? Grundsätzlich erlaubt das Mietrecht die Aufnahme vom Lebenspartnern in die Wohnung. Der Vermieter muss allerdings zuvor einwilligen.

Versäumt ein Mieter, das Einverständnis einzuholen, riskiert er die Kündigung. Um Mieter vor Willkür zu schützen, darf der Vermieter die Erlaubnis aber nur in Ausnahmefällen verweigern. Wenn eine Frau bereits mit zwei Kindern auf 50 Quadratmetern lebt, wäre die Wohnung durch einen zusätzlichen Erwachsenen etwa überbelegt.

Untermieter kann sich in Vertrag einkaufen

Wenn der Untermieter die Wohnung allein übernehmen will, braucht er einen neuen Mietvertrag. Daran ändert sich auch nichts, wenn er bereits dreimal hintereinander die Miete überwiesen hat.

Woher das Geld auf dem Konto kommt, ist für den Vermieter egal. Sein Vertragspartner ist immer der Hauptmieter.

Eine Party pro Monat ist erlaubt

Manche Menschen feiern gern. Wie oft sie Gäste einladen oder die Sektkorken knallen lassen, liegt dabei ganz in ihrem persönlichen Ermessen. Für alle Feste gilt allerdings: die Partyfans müssen Rücksicht auf Nachbarn nehmen, und ab 22 Uhr ist generell die Nachtruhe einzuhalten. Dass Mieter es einmal im Monat hemmungslos krachen lassen dürfen, ist also ein Gerücht.