BGH stärkt Rechte des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs darf auch schon nach kurzer Mietdauer erfolgen

Von Ingo Krüger
6. Februar 2015

Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Vermieter Eigenbedarf für eine Mietwohnung anmelden. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil die Rechte von Vermietern gestärkt (Az.: VII ZR 154/14). Demnach darf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch schon nach kurzer Mietdauer erfolgen.

Bedarfsvorschau nicht erforderlich

Nach Ansicht der Richter müssen Vermieter beim Abschluss eines Mietvertrags dem Neumieter nicht mitteilen, ob es möglicherweise irgendwann zu einer Kündigung wegen Eigenbedarfs kommen könne. Eine so genannte "Bedarfsvorschau" sei nicht erforderlich, so der BGH.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer einem Mieter in Mannheim zwei Jahre nach Einzug gekündigt. Als Grund führte er an, dass seine Tochter nach einem Auslandsjahr zum Studieren zurückkehren und in die Eigentumswohnung ihrer Eltern ziehen wolle.

Planung des Eigenbedarfs

Bislang waren viele Juristen davon ausgegangen, dass Wohnungsbesitzer ihren Eigenbedarf ungefähr bis zu fünf Jahre im Voraus planen müssen. Die Bundesrichter widersprachen jetzt dieser Rechtspraxis.

Der Wohnungsbesitzer dürfe in seiner Ausübung des Grundrechts, über die Verwendung ihres Eigentums frei zu entscheiden, nicht eingeschränkt werden.