Räumpflicht bei Schnee und Eis - Holzspäne sind keine geeigneten Streumittel

Gericht verurteilt Mieterin wegen nicht vorschriftsgemäßem Räumen des Gehwegs

Von Dörte Rösler
2. Februar 2015

Bei Schnee und Eis müssen Hausbesitzer den Gehweg räumen. Geeignete Hilfsmittel sind Schneeschippe, Sand und Granulat. Der Einsatz von Holzspäne entspricht dagegen nicht den Vorschriften. Geschieht ein Unfall, muss der Verantwortliche Schadenersatz zahlen.

Im konkreten Fall hat das Gericht eine Mieterin verurteilt, weil sie im Winter 2010/2011 den Gehweg vor ihrem Haus nur mit Hobelspäne bestreut hatte. Statt die Oberfläche abzustumpfen, verwandelten die Späne den Untergrund erst recht in eine Rutschbahn. Eine Passantin stürzte und brach sich den Arm.

Passantin und Vermieterin trifft Mitschuld

Die Hälfte des Schadens muss allerdings die Fußgängerin selbst zahlen. Sie war von der schneefreien Straße auf den sichtbar eisigen Gehweg ausgewichen. Darum trifft sie eine Mitschuld am Unfall. Und auch die Vermieterin wurde vom Gericht in die Pflicht genommen: sie wusste, dass ihre Mieterin keine geeigneten Streumittel zur Verfügung hatte.