Mehrfachnutzung als Wohnung und Gewerbe - BGH stärkt Mieterrechte

Von Dörte Rösler
11. Juli 2014

Ob Ärzte, Handwerker oder Gastronomen - viele Mietverträge umfassen gewerbliche Räume plus daran angeschlossene Wohnräume. In der Praxis gibt es deshalb oft Ärger, denn Gewerbetreibende können jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Mieter gestärkt: wer einen gemischten Vertrag hat, genießt denselben Kündigungsschutz wie Privatleute.

Gewerbliche Nutzung sollte nicht überwiegen

Im konkreten Fall handelte es sich um einen Mieter, der im Erdgeschoss des Hauses eine Hypnosepraxis betrieb und in der oberen Etage wohnte. Das Berliner Kammergericht sah darin eine überwiegend gewerbliche Nutzung und beurteilte die Kündigung deshalb als rechtmäßig.

Die Bundesrichter entschieden anders: Wenn das Gewerbe nicht eindeutig überwiegt, müsse von einem privaten Mietvertrag ausgegangen werden. Damit gilt auch für die Praxisräume der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnungen.