BGH stärkt Mieterrechte: Untervermietung während beruflich bedingter Abwesenheit erlaubt

Von Dörte Rösler
13. Juni 2014

Wenn Mieter ein berechtigtes Interesse haben, Teile ihre Wohnung unterzuvermieten, muss der Vermieter dies erlauben. Verweigert er die Zustimmung, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Hamburger Ehepaars entschieden.

Schadensersatzzahlung an die Mieter

Im konkreten Fall mussten die Mieter aus beruflichen Gründen für mehrere Jahre ins Ausland ziehen. Während dieser Zeit wollten sie zwei Räume in ihrer 3-Zimmerwohnung untervermieten. Im verbliebenen Zimmer wollten die Eheleute ihre Möbel lagern und gelegentlich bei Heimatbesuchen übernachten. Der Vermieter lehnte dies ab - und muss nun 7.474 Euro Schadenersatz für die entgangenen Einnahmen zahlen.

Mieterverbände begrüßen das BGH-Urteil. Da das Berufsleben heute zunehmende Mobilität verlange, bräuchten Mieter die Möglichkeit, ihre Wohnung während längerer Abwesenheitsphasen unterzuvermieten.