Mieter trägt neugierigen Vermieter aus dem Haus - Kündigung nicht rechtens

Von Christine Krusberski
6. Juni 2014

Vermieter dürfen nicht gegen den Willen ihrer Mieter in vermietete Räume eindringen, um diese zu inspizieren. Ein BGH-Urteil aus Karlsruhe hatte in der vergangenen Woche für Klärung gesorgt. Wer seinen neugierigen Vermieter eigenhändig aus dem Haus trägt, kann deshalb nicht gekündigt werden.

Hauseigentümerin inspizierte Mobiliar und öffnete Fenster

Im vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelten Fall hatte eine Vermieterin Klage eingereicht, weil ihr Mieter sie aus ihrem eigenen Haus getragen hatte. Vereinbart war ursprünglich ein Termin zur Kontrolle der Rauchmelder. Bei der Besichtigung versuchte die Vermieterin allerdings das komplette Haus zu durchstöbern und betrat gegen den Willen des Mieters Zimmer, in denen es gar keine Rauchmelder gab. Die Hauseigentümerin inspizierte das Mobiliar und öffnete bei der Gelegenheit ein Fenster.

Trotz mehrmaliger Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, weigerte sich die Vermieterin. Schließlich packte der Mann die Dame und trug sie auf seinen Armen aus dem Haus. Die Vermieterin sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.

Räumungsklage scheiterte wegen Missachtung des Hausrechts

In seinem Urteil erachtete der Bundesgerichtshof die Kündigung als unzulässig. Die Räumungsklage scheiterte wegen Missachtung des Hausrechts. Laut BGH trage die Vermieterin an dem Vorfall zumindest eine Mitschuld. Zuvor hatte das Amtsgericht bereits die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Der Mieter ging daraufhin in Revision, der Bundesgerichtshof bestätigte das amtsgerichtliche Urteil.

Die Begründung: Es sollte ausschließlich der Einbau der Rauchmelder kontrolliert werden, zu einer eigenmächtigen Inspektion sei die Hauseigentümerin nicht berechtigt gewesen. Da sie gegen den Willen ihres Mieters weiter im Haus blieb, liegt eine Verletzung des Hausrechts vor. Das Verhalten des Mieters rechtfertige keine Kündigung des Mietverhältnisses. Vermieter müssen nun einkalkulieren, bei einer Missachtung des Hausrechts von ihren Mietern unsanft hinausbugsiert zu werden.