BGH-Urteil: Asbest in der Wohnung nicht immer Grund für Schadensersatz

Von Ingo Krüger
4. April 2014

Wer als Mieter in einer Wohnung lebt, in der giftiges Asbest verbaut ist, hat nicht zwingend Anspruch auf Schadensersatz für eine mögliche Gesundheitsgefährdung. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 19/13).

Auftreten von Spätfolgen durch Asbest als minimal eingestuft

Im vorliegenden Fall wollten Mieter, dass ihr Vermieter für alle materiellen und immateriellen Schäden aufkommen müsse, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung durch den Kontakt mit asbesthaltigen Bodenplatten in ihrer Wohnung schon entstanden sind und als Spätfolgen noch entstehen werden.

Dies lehnte der BGH jedoch ab, weil ein Sachverständiger das Risiko der Kläger, aufgrund des giftigen Asbests in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, als minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegend einschätzte. Das Gesundheitsrisiko steige lediglich um 0,0000027 Prozent. Mit einem zukünftigen Schaden sei daher nicht zu rechnen. Der Vermieter habe folglich keine Pflichtverletzung begangen.