Staffelmiete mit halbjährlicher Erhöhung ist unzulässig

Von Dörte Rösler
14. Februar 2014

Der angespannte Wohnungsmarkt zwingt Mieter, auch unvorteilhafte Mietverträge anzunehmen. Besonders häufig verlangen Vermieter derzeit eine Staffelmiete. Doch nicht alle Regelungen sind dabei zulässig.

Gesetzliche Regelungen bei Staffelmietverträgen

Soll die Miete halbjährlich steigen, so muss der Mieter nicht zahlen - ebenso wie bei ungenauen Angaben zum Erhöhungsbetrag.

Per Gesetz muss zwischen der Erhöhungen einer Staffelmiete mindestens ein Jahr vergehen. Außerdem hat der Mieter einen Anspruch auf präzise Angaben: der Hinweis auf prozentuale Steigerungen oder ein vertraglicher Mix aus festen Geldbeträgen und Prozentsätzen sind unwirksam. Entsprechende Urteile hat der Bundesgerichtshof gefällt.

Auf Kündigungsfristen achten

Wer einen Staffelmietvertrag abschließt, sollte zudem auf die Kündigungsfristen achten. Viele Vermieter fordern einen schriftlichen Kündigungsverzicht. Zulässig ist dieser aber nur für vier Jahre.

Sieht der Vertrag eine längere Frist vor, so ist der gesamte Passus hinfällig. Der Mieter darf also jederzeit kündigen.