Was man bei einer Mieterhöhung beachten sollte

Achtung bei Mieterhöhungen: Vermieter muss bestimmte Richtlinien einhalten

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. März 2011

Wenn ein Mieter von seinem Vermieter ein Schreiben wegen einer Mieterhöhung erhält, so stellt sich oftmals die Frage, ob dies auch rechtens ist. So heißt es unter anderem im Bürgerlichen Gesetz im Paragrafen 557 "Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.", was also bedeutet, dass eine Mieterhöhung vereinbart werden kann, wenn beide Parteien zustimmen.

Nun, welcher Mieter stimmt eigentlich gerne von sich aus einer Erhöhung zu? Aber manche Vermieter, besonders Immobilienunternehmen, wie zurzeit die LEG, versuchen mit dem Hinweis auf die üblichen Marktpreise eine Erhöhung der Miete durchzusetzen. So wird der Hinweis auf den Paragrafen 557 nur im Briefkopf gemacht und viele Mieter kennen diesen nicht und akzeptieren dann die angekündigte Erhöhung, indem sie unterschreiben. Aber es gibt noch einen zweiten Paragrafen, den § 558, der eine Mieterhöhung im Einzelnen regelt.

Regelungen zur Mieterhöhung

So gilt erst einmal eine sogenannte Sperrfrist von 15 Monaten, sodass Vermieter nicht mit einer billigen Miete Interessenten locken können und dann sofort die Erhöhung schicken, so muss die letzte Erhöhung wenigstens ein Jahr zurückliegen.

Auch darf die Miete die ortsüblichen Mieten nicht übersteigen und muss auch begründet werden, wobei hier meistens der entsprechende Mietspiegel herangezogen wird. Zudem gibt es noch eine Kappungsgrenze, die den Mieter vor zu hohen Erhöhungen schützt, sodass innerhalb von drei Jahren die Miete nur um maximal 20 Prozent steigen darf.

Aber auch beim § 558 muss der Mieter zwar sein "Okay" geben. Doch wenn die vorher aufgeführten Punkte stimmen, so kann er sich dagegen nicht sperren. Aber es gibt noch Ausnahmen, so zum Beispiel eine Staffelmiete oder eine Index-Miete, bei der ersten Variante werden im Voraus schon die Steigerungen festgelegt, bei der zweiten Variante ist dies vom allgemeinen Preisindex der Lebenshaltungskosten abhängig.

Anders sieht die ganze Geschichte aus, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die zum Beispiel Energie- und Wasserkosten senken, so darf er dann elf Prozent der aufgewendeten Kosten für die Wohnung auf die jährliche Miete zurechnen. Diese Erhöhungen beziehen sich natürlich nur auf die sogenannte Kaltmiete, denn höhere, eventuell auch niedrigere, Betriebskosten können mit einem entsprechenden Hinweis bei den Nebenkosten berücksichtigt werden.