BGH-Urteil: Für Schallschutzmaßnahmen gilt das Baujahr des Hauses

Von Ingrid Neufeld
6. Juni 2013

Lärm ist unangenehm, vor allem wenn man selber die Quelle nicht beeinflussen kann. Darum reagieren viele Menschen sehr empfindlich auf Lärm und fühlen sich vor allem dann gestört, wenn sie zu Hause in ihrem heimischen Umfeld sind.

Deshalb klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter. Im Haus waren im Jahr 2003 über der Wohnung des Mieters im Dachgeschoss Bauarbeiten einschließlich der teilweisen Erneuerung des Estrichs vorgenommen worden. Doch der Kläger stellte fest, dass sich die Hellhörigkeit des Hauses nicht verbessert hatte. Darum kürzte er einige Jahre danach die Miete um 20 Prozent. Er war der Ansicht, dass das Haus nicht den aktuellen Normen entspricht.

Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes müssen sich die Schallschutzmaßnahmen an der Zeit orientieren, in der das Haus gebaut worden war. Die neuesten Schallschutzbestimmungen gelten daher nicht. (Az.: VIII ZR 287/12.

Obwohl das Amtsgericht und auch das Landgericht dem Mieter Recht gaben, entschied der BGH anders. Nur wenn neuer Wohnraum entsteht, oder Grundlegendes verändert wird, greift der aktuelle Schallschutz.