Bei öffentlicher Förderung von Handwerkerleistungen entfällt der Steuerbonus

Eigentümer sollten sich vor Beginn der Baumaßnahmen die kostengünstigere Alternative ausrechnen

Von Ingo Krüger
17. November 2014

Wer für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in seiner Immobilie öffentliche Darlehen oder einen Zuschuss, etwa durch die KfW, in Anspruch nimmt, kann die Kosten für die Baumaßnahmen nicht von der Steuer absetzen. Verbraucher sollten daher vorher überlegen, welche Variante kostengünstiger ist.

Steuerbonus bei öffentlichen Fördermaßnahmen ausgeschlossen

Privatkunden können 20 Prozent ihrer Handwerksrechnung von der Einkommenssteuer abziehen, bis zu 1200 Euro pro Jahr und Haushalt lässt das Gesetz zu. Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeitskosten, also alle Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Der Steuerbonus ist jedoch ausgeschlossen, wenn Verbraucher für die Handwerkerleistung zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse durch eine öffentliche Fördermaßnahme in Anspruch genommen haben (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).