Unerlaubte Telefonwerbung - was Verbraucher gegen unerwünschte Anrufer tun können

Offensiv gegen Telefonwerbung vorgehen - das Gesetz sieht hohe Strafen vor

Von Dörte Rösler
29. Dezember 2014

Ungebetene Werbeanrufe sind verboten. Obwohl das Gesetz für unerlaubte Telefonwerbung hohe Strafen vorsieht, versuchen jedoch immer noch viele Firmen ihre Produkte oder Dienstleistungen telefonisch an den Mann zu bringen. Wer sich schützen möchte, muss offensiv vorgehen.

Bis zu 300.000 Euro müssen Anrufer zahlen, wenn sie Verbraucher unerwünscht bedrängen. Damit es zu einer Strafe kommen kann, braucht die Bundesnetzagentur jedoch genaue Fakten. Und diese muss der Verbraucher liefern. Konkret bedeutet das: wer unerlaubte Werbeanrufe erhält, sollte nicht einfach auflegen sondern den Anrufer nach seinem Namen und dem Grund des Telefonats fragen.

Zusätzlich ist es sinnvoll, die Rufnummer des Anrufer zu ermitteln. Seit 2009 dürfen Unternehmen ihre Nummer nicht mehr unterdrücken, auf den meisten Displays ist sie daher ablesbar. Das gilt sogar für Telefoncomputer, wie sie etwa in Callcentern zum Einsatz kommen.

Beschwerde einreichen

Alle diese Angaben sollten anschließend an die Netzagentur weitergeleitet werden. Alternativ nehmen auch die Verbraucherzentralen die Daten entgegen. Parallel ist es ratsam, beim Telefonanbieter zu beantragen, dass die einschlägigen Nummern nicht mehr durchgestellt werden.

Achtung: Wer unterdrückte Nummern allgemein sperren lässt, blockiert auch viele erwünschte Anrufer.

Verträge widerrufen

Besonders beliebt sind Werbeanrufe etwa bei Telefondienstleistern, Versicherungen, Energieversorgern und Zeitschriftenverlagen. Nicht selten überrumpeln die geschulten Anrufer ihre Gesprächspartner so sehr, dass diese unter psychischen Druck geraten und am Telefon Verträge abschließen. Wer eine Dienstleistung oder ein Produkt bestellt hat, kann dies jedoch widerrufen - ohne Angabe von Gründen.

Die Widerrufsfrist für telefonisch geschlossene Verträge beträgt mindestens zwei Wochen, und sie startet erst, wenn der schriftliche Vertrag eingegangen ist. Auch Geld dürfen die Firmen erst abbuchen, wenn der Verbraucher eine Einzugsermächtigung unterschrieben hat. Liegt diese Unterschrift nicht vor, muss die Bank eventuelle Buchungen kostenlos rückgängig machen.