Funktion eines Musikverlags und Aufgaben eines Musikverlegers

Der Musikverleger betreibt als seine Firma einen Musikverlag. Das kann sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Kapitalgesellschaft sein. Die Verlage werden in die beiden Gruppen U für Unterhaltungsmusik sowie E für Ernste Musik unterteilt. Wird ein Musikwerk auf den Markt, muss es auch verlegt werden; die Publikation ist ohne Musikverlag nicht möglich. Lesen Sie über die Funktion eines Musikverlags und informieren Sie sich über die Aufgaben eines Musikverlegers.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Musikalien

Die Umsätze, die der Musikverleger in seinem Musikverlag macht, gliedern sich in die Aufführungsrechte sowie in die Musikalien. Das sind die Noten, die als Druckerzeugnisse zu den Musikwerken publiziert werden.

Fachsprachlich ist es die musikpädagogische Literatur, die über den Musikalienhandel vertrieben wird. Beispiele für solche Noten sind

  • die Partitur
  • der Klavierauszug
  • das Orchestermaterial
  • das Autograf als handschriftlich verfasstes Original des Komponisten oder
  • die Lernanleitung für Musikinstrumente.
Die Noten zu einem Stück werden Musikalien genannt
Die Noten zu einem Stück werden Musikalien genannt

Aufführungsrechte

Aufführungsrechte beziehen sich vorwiegend auf die Unterhaltungsmusik. Die Verlagserlöse ergeben sich aus der Musikverwertung

Hinzu kommen noch die so genannten mechanischen Rechte, also die Zahlungen der Tonträgerproduzenten. Und ergänzt wird das Spektrum an Verlagseinnahmen durch Umsätze mit der Musik bei den neuen Medien wie bei Computerspielen, bei Onlinemusik oder bei Klingeltönen.

Die Hauptumsätze eines Musikverlags

Diese Aufzählung zeigt eine Vielfalt an Einnahmearten, die ein aktiver Musikverlag nahezu automatisch erzielt. Im Einzelfall ist es lediglich eine Frage der Höhe von Umsatz und Gewinn. Je mehr Werke der Musikverleger verlegt und einem großen Publikum zugänglich macht, umso erfolgreicher ist sein Verlag.

Die Hauptumsätze werden in der heutigen Zeit aus der Wahrnehmung und der Verwertung von Rechten an und mit den einzelnen Musikwerken erzielt. Dazu gehören das Vervielfältigen und das Verbreiten.

Dem Musikhörer wird im Detail nicht so sehr bewusst, was es für den Musikverleger bedeutet, wenn das von ihm verlegte Musikstück weltweit über Tonträger gespielt wird und dementsprechend oft vervielfältigt worden ist. Für die Presse stehen immer der Komponist oder der Interpret im Vordergrund. Dass deren Verleger, also der Musikverlag ganz maßgeblich an dem wirtschaftlichen Erfolg mitgewirkt hat, bleibt im Hintergrund, wird oft auch absichtlich vernachlässigt.

Das Große und das Kleine Recht

Der Deutsche Musikverleger-Verband, der DMV ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Bonn. Als ein Berufsverband vertritt er die Interessen der Musikverleger; insofern ist der DMV keine mit der GEMA oder mit der GVL vergleichbare Rechteverwertungsgesellschaft. Die überwiegende Zahl der deutschen Musikverleger ist ein DMV-Mitglied.

Der DMV berät den Musikverleger bei Fragen im Alltag. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das so genannte Große Recht ausgeübt wird. Damit ist der Aufführungsvertrag angesprochen, der zwischen dem Musikverleger und der aufführenden Bühne für das einzelne Werk wie

abgeschlossen wird. Als Kleines Recht gelten alle Rechte zur Verbreitung von Musikwerken außerhalb der Bühnen. Es bezieht sich auf

  • Rundfunk
  • TV
  • Film
  • Internet und
  • sämtliche Tonträger.

Kurz gefasst: Das Große Recht erlebt der Zuhörer live, das Kleine Recht hingegen als eine Übertragung. Beim Großen Recht wird direkt zwischen Bühne und Musikverlag abgerechnet, beim Kleinen Recht sind die Verwertungsgesellschaften GEMA oder GVL zwischengeschaltet.

Zahlreiche Vertragsabschlüsse

Es liegt in der Natur der Sache, dass zur Alltagsarbeit des Musikverlegers der Rechtehandel gehört. Zu allen Seiten hin müssen Verträge abgeschlossen werden, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu sichern und zu wahren; oft über Jahrzehnte hinweg, auch über Generationen. Zu den Grundlagenverträgen zählen

  • der Musikverlagsvertrag
  • der Autorenvertrag
  • der Editionsvertrag sowie
  • der Administrationsvertrag.

Verträge im Rahmen des Leistungsschutzrechts sind diejenigen mit dem Künstler, mit dem Produzenten, der Labelvertrag sowie der Bandübernahmevertrag. Abhängig von Art und Umfang der Musikwerke sowie der Zahl an involvierten Künstlern, Produzenten und Plattenfirmen ergibt sich so sehr schnell ein dichtes Geflecht an Vertragspartnern.

Der Musikverleger muss in alle Richtungen verhandeln, die Verträge aushandeln, abschließen, ausführen und überwachen. Jeder Vertrag lebt, er bringt Bewegung mit sich. Der Musikverleger muss agieren und reagieren, bis hin zur Abrechnung mit jedem einzelnen Vertragspartner.

Anforderungen an den Musikverleger

Für den Musikverleger gibt es keine festgeschriebene Ausbildung; sein Berufsbild ist insofern weder vorgegeben noch geschützt. Vergleichbar mit dem Musikproduzenten sollte der Musikverleger ein Allrounder sein. Oftmals fließen die Tätigkeiten von Verleger und Produzent ineinander.

Der Musikverleger wird zwangsläufig in der Musikszene groß geworden sein. Er sollte ein ausgeprägtes Verständnis für juristische sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge haben. Er muss strategisch sowie unternehmerisch denken und handeln können.

  • Produktentwicklung
  • Programmplanung
  • Marketing und
  • Promotion

muss in der heutigen Zeit ein erfolgreicher Musikverleger ebenso beherrschen wie Verhandlungsgeschick und soziale Kompetenz im weitesten Sinne. Der Musikverleger muss buchstäblich gut ankommen.

Die rund fünftausend Musikverlage in Deutschland gliedern sich in die so genannten traditionellen Verlage mit der E-Musik als Kerngeschäft, in die Verlage für die U-Musik, sowie in die Onlinemusikverlage.

Etwas lax gesagt: Der erfolgreiche Musikverleger muss nicht unbedingt ein Abitur mit Bestnote nachweisen können. Cleverness und Intelligenz gemeinsam sind gefragt; hinzu kommen die Berufserfahrung und das unentbehrliche Netzwerk in der Musikbranche. Je eher sich der zukünftige Musikverleger mit dieser Thematik befasst, umso früher wird er auch erfolgreich sein können.

Der Musikverleger muss gut ankommen um erfolgreich zu sein
Der Musikverleger muss gut ankommen um erfolgreich zu sein

Musikverlage als Tochtergesellschaft von Tonträgerproduzenten

Innerhalb der Musikindustrie sind die Musikverlage eine wichtige Schaltstelle. Aufgabe der Musikindustrie sind

  • die Produktion
  • das Bewerben sowie
  • das Vertreiben von Tonträgern jeder Art.

Tonträgerindustrie ist vor diesem Hintergrund eine alternative Bezeichnung zur Musikindustrie. Die wirtschaftlich großen und bedeutenden Tonträgerproduzenten betreiben mehr und mehr ihre eigenen Musikverlage als Tochtergesellschaften. Auf diese Weise bleibt innerhalb des Wirtschaftskreislaufes alles in einer Hand und kommt durch Gewinnabführungsverträge der Muttergesellschaft zugute.

Zu den weltweit größten und bekanntesten Musikverlagen gehören

  • Sony ATV Music Publishing in New York
  • Warner/Chappell Music mit Sitz in Hamburg, sowie
  • die EMI Music Group in London.

In dem Moment, in dem ein Musikwerk publiziert, also auf den Markt gebracht wird, muss es verlegt werden. Ohne einen Musikverlag mit dem dazugehörigen Verleger ist das weder rechtlich noch tatsächlich möglich.

Jeder Musikverlag ist einmal gegründet worden, viele von ihnen vor Jahrzehnten im vergangenen Jahrhundert. Die einen gründen direkt einen eigenen Musikverlag, andere sammeln berufliche Erfahrung in einem arrivierten Musikverlag und machen sich aus dieser Situation heraus selbstständig. In beiden Fällen ist ein erfolgreicher Berufsweg als Musikverleger realistisch.

Mangelndes Knowhow und noch nicht vorhandene Erfahrung lassen sich zum Teil durch Fleiß und Einsatz ausgleichen. Etwas Glück gehört in diesem Stadium auch dazu. In beiden Fällen ist jedoch ein gut funktionierendes Netzwerk in der Musikindustrie unentbehrlich. Der zukünftig erfolgreiche Musikverleger muss im wahrsten Sinne des Wortes immer wissen, wo die Musik spielt.

Unterscheidung der Verlage für ernste Musik und Unterhaltungsmusik (E-Verlage und U-Verlage)

Ein Kriterium zur Gliederung der Musikverlage ist das nach der Musik. Hier wird in die E-, in die U- sowie in die F-Musik unterschieden. E steht für ernste, U für unterhaltende und F für funktionale Musik. Heutzutage sind die U-Musikverlage in der deutlichen Überzahl.

Merkmale der E-Musik

Die E-Musik wird, als so genannte ernste, auch als Kunstmusik bezeichnet. Damit wurde in den vergangenen ein, zwei Jahrhunderten ein künstlerisch wertvoller Musikstil von anderen Musikstilen wie Tanzmusik und Instrumentalmusik abgegrenzt. Oper, Operette oder Ballettmusik gehörten zu den Musikaufführungen, die seit jeher als künstlerisch wertvoll galten.

Diese Ab- oder Ausgrenzung wurde ausschließlich gesellschaftlich gesehen. Der Gesetzgeber unterscheidet im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz keine Musikstile oder Musikrichtungen. In § 7 UrhWG werden alle Werke und Leistungen unisono als kulturell bedeutend definiert.

Die Differenzierung E, U und F wurde im vergangenen Jahrhundert von den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL eingeführt. Die rasche Zunahme der Unterhaltungsmusik bei Beliebtheit sowie Umsatz war für die anderen Werke fast erdrückend.

Um sie in ihrem Bestand zu erhalten und zu schützen, wurden sie separiert und als E-Musik bezeichnet. Auf diese Weise haben diese Musikwerke einen festen Bestand erhalten und beibehalten.

Abgrenzungen zur U-Musik

Heutzutage wird die E-Musik von der U-Musik zunehmend vor dem Hintergrund abgegrenzt, dass sie sich wirtschaftlich nicht selbst trägt. Sie ist heute für die Veranstalter ein Minusgeschäft, und sie war es früher auch schon.

Die klassische Musik wurde in früheren Jahrhunderten durch den Adel und das höfische Leben subventioniert. Da der Kreis der Zuhörer sehr begrenzt war, wurde diese finanzielle Unterstützung als ein Ausgleich zum wirtschaftlichen Erfolg für Vorführungen vor einem deutlich größeren Publikum gesehen. Der Hof bezahlte quasi aus der jeweiligen Staatskasse sein eigenes Vergnügen und das seiner Gäste.

Aspekte des wirtschaftlichen Erfolgs

Vor dem Hintergrund der heute definierten E- und U-Musik gehört nicht nur die Klassik zur E-Musik. Ein wirtschaftlicher Erfolg ist relativ und nach verschiedenen Gesichtspunkten zu bewerten.

So kann es durchaus der Fall sein, dass einzelne Musikwerke aus den Bereichen Jazz, progressiver Rock oder Metal zwar von Insidern gerne gehört werden. Deren Zahl ist überschaubar, so dass auf breiter Basis ein wirtschaftlicher Erfolg immer ausbleiben wird.

Merkmale der U-Musik

Im Gegensatz zur Klassik sieht sich die Unterhaltungsmusik selbst nicht als künstlerische Musik. Wie das Wort Pop Music sagt, soll die Musik möglichst viele Zuhörer unterhalten; sie soll popular, einfach bekannt sein. Zur U-Musik oder Pop Music gehören auch die Volksmusik oder volkstümliche Schlager.

Es lässt sich auch so definieren: Bühnenaufführungen in Theater oder ähnlichen Ballsälen sind klassische Kunst und somit die E-Musik. Alles andere gehört zur Unterhaltung.

Hier lässt sich von der U-Musik nochmals die F-Musik, die funktionale Musik separieren. Sie ist die Gebrauchsmusik mit Kirchenmusik, Militärmusik oder einer besonderen Filmmusik.

Entwicklung der Trennung zwischen E- und U-Musik

In der zeitlichen Entwicklung gab es zunächst ausschließlich die E-Musik. Nach und nach entwickelte sich zusätzlich die U-Musik, zusammen mit der F-Musik. Die Verwertungsgesellschaften spezifizierten aus rein praktischen Erwägungen heraus die Verteilungspraxis ihrer Vergütungen für die Halter der Erst- und Zweitverwertungsrechte.

So ergab sich zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts die Trennung in E-Musik und U-Musik. Die Zuordnung einzelner Musikwerke kann auch heutzutage zu Divergenzen führen.

In der groben Richtung hingegen sind sich alle Beteiligten und Betroffenen einig. Jeder weiß, was E-, F- und U-Musik ist.

Im Folgenden geben wir eine detailliertere Übersicht über die unterschiedlichen Verträge...

Musikverlagsvertrag

Der Charakter des Musikverlagsvertrages ist der eines Austauschvertrages. Ein Vertragspartner erbringt eine Leistung, damit er vom anderen die Gegenleistung erhalten kann und umgekehrt. Es ist ein Junktim - das eine geht nicht ohne das andere.

  • Der Musikverleger verpflichtet, in dem Musikverlagsvertrag den Urheber, beispielsweise den Komponisten, ein musikalisches Werk zu liefern. Damit ist auch die vertragliche Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Musikverlag verbunden.

  • Der Musikverleger seinerseits verpflichtet sich, das Musikwerk zu veröffentlichen, die erhaltenen Rechte möglichst gewinnträchtig zu nutzen und anschließend das vertraglich vereinbarte Honorar an den Urheber auszuzahlen. Das ist normal und verständlich.

Beide Seiten haben gegenseitige Rechte und Pflichten. Einer benötigt den anderen. Die Abrechnung ist dann kein Problem, wenn beide Vertragspartner als Mitglied einer Rechteverwertungsgesellschaft, beispielsweise der GEMA, angehören.

In der Praxis wartet zunächst der Musikverleger darauf, dass der Komponist sein Werk vollendet. Dann wartet der Komponist darauf, dass der Musikverleger aktiv wird und in der Folge erfolgreich ist.

Den größeren finanziellen Aufwand hat der Musikverleger, der einzelne Kostenarten vorfinanzieren muss. Er muss auf jeden Fall die Refinanzierung sichern, was für den Urheberrechtsinhaber wiederum eine Gewähr dafür ist, dass der Musikverleger dementsprechend aktiv sein wird.

Autorenexklusivvertrag

Als nächstes folgt in der Zusammenarbeit der Autorenexklusivvertrag. Die Initiative geht in den meisten Fällen vom Musikverleger aus. Der hat ein Interesse daran, den Rechteinhaber, also den Komponisten längerfristig an sich zu binden. Entweder seines Könnens und Standings wegen, oder weil es sich um ein förderungswürdiges Talent handelt.

In beiden Fällen sieht der Musikverleger für die kommenden fünf Jahre ein finanzielles Potential in der Zusammenarbeit. Mit künstlerisch wachsendem Erfolg des Komponisten wächst auch der finanzielle Erfolg, an dem der Musikverleger maßgeblich beteiligt ist. Je jünger und unbekannter der Künstler ist, umso geringer ist in der Regel dessen Anteil an der Gesamteinnahme.

Hier zeigt sich für den nach § 40 Urheberrechtsgesetz festgeschriebenen Zeitraum von fünf Jahren, wie das Miteinander zwischen beiden Vertragspartnern sein wird. Ist der Umgang fair und gleichberechtigt, oder wird die momentane Situation zugunsten des Musikverlegers buchstäblich ausgenutzt.

Mit dem Autorenexklusivvertrag erwirbt der Musikverleger die Rechte an allen Musikwerken, die während der Vertragslaufzeit geschaffen werden. Das wird im Einzelnen ausgehandelt.

In diesem Stadium wird gerne mit Vorschusszahlungen gearbeitet. Der Künstler muss im wahrsten Sinne des Wortes schaffen, während die Einnahmen vom Musikverleger erst zeitlich später generiert werden. Der muss über die nötige Liquidität verfügen, um bis dahin seinen Vertragspartner zu finanzieren.

Das Wort "exklusiv" bedeutet für den Künstler, dass er während der Vertragsdauer ausschließlich an seinen Musikverleger gebunden ist; er darf ohne dessen OK keine anderen Musikverlagsverträge abschließen. Wenn der Musikverleger Rechte an so genannten Altwerken seines Künstlers erwerben möchte, die also ein anderer Musikverlag aus einer früheren Zusammenarbeit hält, dann muss er sich mit dem auseinandersetzen, sprich diese Musikverlagsrechte kaufen. Um künstlerisch unbeschwert schaffen und schöpfen zu können, tut der Künstler gut daran, sich in diesen Rechtsangelegenheiten durch eine Vertrauensperson sowohl beraten als auch vertreten zu lassen.

Co-Verlagsvertrag

Der Musikverlag hat neben dem alltäglichen Rechtenutzungs- und Rechteverwertungsgeschäft besondere Stärken bei Knowhow und Manpower. Die können so überproportional ausgeprägt sein, dass sie in ihrer Fülle und Gänze innerhalb des eigenen Unternehmens nicht ausgeschöpft werden. Der Verlag hat buchstäblich mehr Kraft, als er braucht.

Auf der anderen Seite gibt es auch den einen oder anderen Schwachpunkt. Das gilt mehr oder weniger für jeden Musikverlag, für jeden Musikverleger. Die einen haben hier das bessere Management, die anderen dort.

Daraus können sich Kooperationen ergeben. Von denen profitieren beide Musikverlage, ohne dass sie sich Konkurrenz machen.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Musikverlage gemeinsam ein Musikwerk verlegen. Der eine kann sich die Investition zu Equipment und Manpower für das gesamte Promoten ersparen, weil das der andere hat. Eine Kalkulation ergibt, dass es effektiver ist, Einnahmen anteilig abzugeben als Ausgaben zu investieren.

Das sind betriebswirtschaftliche Überlegungen, wie sie in anderen Branchen der freien Wirtschaft Gang und Gebe sind. So ist es natürlich, dass auch in Bezug auf die Musikverlegerrechte gehandelt, verhandelt, geteilt und verteilt wird. Entscheidend ist dabei, dass alle Beteiligten davon profitieren.

Der Co-Verlagsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Nutzung, zur Verwertung sowie zur Erlösverteilung. Abgesehen von den spezifischen Passagen zum Musikverlagswesen enthält der Co-Verlagsvertrag die allgemein bekannten Vertragsinhalte, bis hin zur Salvatorischen Klausel, zur Vertraulichkeit sowie zum Gerichtsstand.

Editionsvertrag

Der Editionsvertrag hat passagenweise Ähnlichkeit mit einem Co-Verlagsvertrag. Co-Partner des Musikverlegers ist hier eine Privatperson, und zwar in der Regel der Künstler als Urheber.

Aufgrund des Autorenexklusivvertrages erhält er während der mehrjährigen Vertragsdauer die vereinbarten Vorauszahlungen, die rolling advances. Das sind seine Einnahmen aus dem Nutzungs- und Verwertungsrecht, das der Musikverleger von ihm erworben hat. Mit dem Editionsvertrag wird der Künstler ergänzend und separat an dem unmittelbaren Ergebnis der Nutzungsrechte beteiligt.

Der Urheber erhält dafür ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht an den betriebswirtschaftlichen Entscheidungen. Er wird am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt, den er selbst mit beeinflussen kann. Das englische "edition" spezifiziert in diesem Sinne die Besonderheit an der Zusammenarbeit zwischen Musikverleger und Urheber.

Der Erlös aus einer Übertragung der Rechte für die Nutzung und Verwertung an dem musikalischen Werk ist im Musikverlagsvertrag geregelt. Im Editionsvertrag geht es zusätzlich und losgelöst davon um die Beteiligung an den Nutzungsrechten, anders gesagt am Erlös daraus.

Das ist eine andere Einnahme, die in der Steuererklärung auch anders deklariert und anders behandelt wird. Der Editionsvertrag selbst hat einen eigenen Charakter.

Um die Verbundenheit daran zu dokumentieren, wird gerne ein privatrechtlicher BGB-Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Diese neue Edition, zu Deutsch Auflage oder Ausgabe, wird als solche zur Abrechnung der Rechteverwertungsgesellschaft GEMA gemeldet.

Der Editionsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der frei ausgehandelt wird. Er ist unabhängig vom Musikverlagsvertrag zu sehen.

Administrationsvertrag

Im Musikverlagswesen gibt es eine große Vielfalt und Vielseitigkeit zu verwalten. Alles, was der Künstler oder der Interpret schafft, muss anschließend umgesetzt werden. Verwalten ist in dem Sinne die Summe von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung, von der Planung bis zur Realisierung.

Verwalten heißt auch organisieren und strukturieren. Es ist gleichzusetzen mit managen. Im Musikverlagsrecht wird mit dem Administrationsvertrag eine gleichberechtigte Kooperation mit einem zweiten oder mit mehreren anderen Musikverlagen vereinbart. Vertragsgegenstand sind nicht die Nutzungs- oder die Verwertungsrechte, sondern administrative Tätigkeiten aus dem Alltag des Musikverlages.

Die Zusammenarbeit erfolgt auf Provisionsbasis und bezieht sich in vielen Fällen auf das Inkasso sowie auf die damit verbundenen Arbeiten. Ein solcher Administrationsvertrag kann auch als "Outsourcing" bezeichnet werden, oder als das Einkaufen externer Dienstleistungen gegen Provision.

Wenn ein Musikverlag bildlich gesprochen schlank aufgestellt ist, also ohne hinreichende Manpower und ausreichendes Equipment, dann stellt sich für den Musikverleger die Frage, wie die naturgemäß anfallenden Arbeiten bewältigt werden können. Sie sind vielfach automatisierbar und regelmäßig wiederkehrend.

Notwendig sind Fachpersonal sowie technische Ausstattung. Das eine verursacht einmalige, das andere laufende Kosten. Per Administrationsvertrag können solche Aufgaben von einem anderen Musikverlag mit erledigt werden, weil dort die Voraussetzungen gegeben und Ressourcen vorhanden sind.

Vertraglich lässt sich im beiderseitigen Einvernehmen vieles regeln. Der Administrationsvertrag ist vor diesem Hintergrund kein Problem, weil der eine verdient, also Einnahmen generiert, und für den anderen die Ausgabeneinsparung größer ist als der Einnahmeverzicht.

Subverlagsvertrag

Als eine besondere Form des Administrationsvertrages kann der Subverlagsvertrag für das Ausland bezeichnet werden. Die vom Musikverlag erworbenen Verwertungsrechte werden nicht nur im Inland, sondern auch weltweit im Ausland genutzt.

Jedes Musikwerk muss verwaltet, sozusagen betreut werden. Das gilt unabhängig davon, wo es aufgeführt wird.

Im Inland ist der Musikverlag präsent, nicht dagegen im Ausland. Da muss er sich präsent machen.

Das geschieht durch einen dort ansässigen Verlag als Geschäftspartner. Mit dem wird ein Subverlagsvertrag abgeschlossen. Der Subverlag übernimmt für den heimischen Musikverlag im Ausland vor Ort die Betreuung respektive die Verwaltung, also die Administration für das betreffende Musikwerk.

Große und international agierende Musikverlage gründen im Ausland Tochtergesellschaften, mit denen sie einen Subverlagsvertrag abschließen. Der interne Geldkreislauf bleibt dadurch gewahrt.

Der Musikverlag ist als Muttergesellschaft der einzige oder Hauptgesellschafter des Subverlages. Der führt das vereinbarte Entgelt an den Musikverlag ab und behält die vereinbarte Provision ein.

Durch die gesellschaftlichen Eigentumsverhältnisse hat der Musikverlag indirekt keinen Einnahmeausfall, weil das Geschäftsergebnis des Subverlages in seiner Bilanz aufgeht. Wer diese Möglichkeit nicht hat, der schließt den Subverlagsvertrag mit einem Geschäftspartner seiner Wahl.

Als Gegenleistung für die zu zahlende Provision, die als Ausgabe die Einnahme aus den Nutzungs- und Verwertungsrechten im Ausland schmälert, hat der Musikverleger die Gewissheit, dass alles korrekt und vor allem vollständig, also lückenlos abgerechnet wird. Er selbst könnte das von seinem heimischen Verlagsstandort aus kaum oder nur unter schwierigen Bedingungen. Und ohne Kosten wäre das auch nicht möglich.

Künstlervertrag

Der Vertrag zwischen dem Musikverleger und dem Künstler, der Künstlervertrag, ist die rechtliche Grundlage für das künstlerische Leistungsschutzrecht. Wer als ein Künstler gilt, definiert das Künstlersozialversicherungsgesetz, das KSV. Die Künstlersozialkasse ist das Pendant zu den gesetzlichen Krankenkassen.

Einkommensabhängig zahlen die Künstler Beiträge für die Kranken-, die Pflege- und für die Rentenversicherung. Künstler im Sinne des KSV sind unter anderem Musiker, in den meisten Fällen als freischaffende Künstler. Zu den künstlerischen Berufen zählen

  • Dirigenten
  • Komponisten
  • Musiker oder
  • Sänger.

Der Künstler muss also nicht automatisch oder zwangsläufig der Urheber des Kunstwerkes sein. Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes.

Abgehoben wird bei dieser Definition auf seine eigene geistige und persönliche Schöpfung. Das Musikwerk muss abschließend geschaffen worden, also fix und fertig sein. Die Idee oder Anregung dazu reicht nicht aus und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt.

Über die tatsächlich zu erbringenden Leistungen des Künstlers wird der Künstlervertrag abgeschlossen. Wie bei Werbe- oder Sponsorenverträgen, beispielsweise in Sport oder Kultur, werden die einzelnen Rechte und Möglichkeiten buchstäblich einzeln zerlegt, bewertet und in den Künstlervertrag aufgenommen.

Beispiele dafür sind die Exklusivität am Künstler, an seiner Kunst oder an einzelnen Kunstwerke zugunsten des Musikverlages, Rechte zu Werbung und Promotion an und mit dem Künstler sowie seinen Werken, an seinem Namen oder am Merchandising, bis hin zu Exklusivrechten an Titeln und Namen. Der Künstlervertrag ist für den Musikverleger die Chance, seinen Künstler mit all seinem Können, seiner Person und seinem Standing in der Musikszene optimal zu vermarkten.

Der Künstlervertrag definiert die vom Künstler zu erbringenden Leistungen
Der Künstlervertrag definiert die vom Künstler zu erbringenden Leistungen

Produzentenvertrag

Der Musikproduzent leitet die Musikaufnahme im Tonstudio. Er arbeitet in seinem eigenen, oder als Gast in einem angemieteten Tonstudio.

Als Freiberufler ist er selbstständig und rechnet generell auf Honorarbasis ab; er wird auftragsweise gebucht. An der Produktion des Musikwerkes im Tonstudio ist er von Anfang bis Ende direkt beteiligt. Seine Tätigkeit endet mit der Erstellung des letzten, des Masterbandes als Grundlage für die dann folgende Produktion.

Der Musikproduzent ist somit direkt und aktiv an der Schaffung des künstlerischen Werkes beteiligt. Damit verbunden sind Rechte, und daraus resultierend eine Vergütung bei der Abtretung von deren Nutzung und Verwertung. Das ist dann Gegenstand des Produzentenvertrages.

Die künstlerischen Rechte an einem Musikwerk lassen sich sehr detailliert in die verschiedenen Arbeitsabschnitte zerlegen. Jeder von ihnen verkörpert einen Wert.

Der steht jeweils demjenigen zu, der in diesem Stadium künstlerisch aktiv mitgewirkt, also eine Leistung erbracht hat. Die muss vergütet, buchstäblich honoriert werden.

Mit dem Produzentenvertrag gehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Musikverleger über. Der hat sie jetzt, bezahlt den Produzenten und macht das Beste daraus.

Bandübernahmevertrag

Der Produzent als Leiter des Tonstudios produziert im wahrsten Sinne des Wortes das Musikwerk. Er macht es mit seiner Tonstudiokunst zu dem, was der Kunde anschließend zu hören bekommt. Im Tonstudio findet das Mastering statt - es ist die abschließende künstlerische Bearbeitung als letzter Produktionsschritt.

Wenn alles endgültig stimmt, wird das Mastertape, das Masterband erstellt. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Musikproduzent. Er kann jetzt den Musikverleger ausklammern beziehungsweise überspringen und sich direkt an einen Tonträgerproduzenten oder einen anderweitigen Käufer wenden.

Die rechtliche Grundlage für diesen Weg der Kooperation ist der Bandübernahmevertrag. So wie es heißt, übernimmt der Käufer das Band, also das Mastertape inklusive der Nutzungs- und Verwertungsrechte.

Für den Musikproduzenten ist dieser Weg ein reines Rechenexempel. Er hat im Vorfeld Kosten, die er selbst und mit eigenem Risiko vorfinanzieren muss.

Sicherlich verhandelt er parallel mit seinem zukünftigen Vertragspartner. Der wird jedoch den Bandübernahmevertrag nicht vor der tatsächlichen Bandübernahme abschließen; denn erst dann kennt und hört er das endgültige Ergebnis. Der Bandübernahmevertrag ist eine von mehreren Varianten bei der Zusammenarbeit innerhalb der Produktionskette eines Musikwerkes.

Der selbstständige Produzent kooperiert in den meisten Fällen mit dem ihm bekannten Musikverleger. Das Miteinander zwischen beiden ist eingespielt und bewährt.

Oftmals sind Musikproduzent und Musikverleger ein und dieselbe Person, mit lediglich rechtlich getrennten und registrierten Unternehmen für Produktion, Verlag und Vertrieb. Die Arbeitsschritte gehen im praktischen Alltag allerdings vielfach fließend ineinander über.

Labelvertrag

Das Label, auch Musiklabel oder Plattenlabel genannt, ist ein Markenname, unter dem das Kunstwerk des Interpreten vertrieben wird. Es wird von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, der GVL mit Sitz in Berlin erteilt. Als fünfstellige Kennziffer ist es die Grundlage zur Abrechnung der Vergütungen für die leistungsschutzberechtigten Interpreten.

Unterschieden wird in Major-Label sowie in Independent-Label, auch als Mainstream-Label bezeichnet. Mit dem Label-Vertrag ermöglicht es der Musiverleger seinem Interpreten, das Musikwerk mit einem eigenen Label, sprich Namen zu versehen. Für den Hörer, also für den Verbraucher lässt sich nicht zurückverfolgen, wer letztendlich hinter der Musikproduktion steht und dafür verantwortlich zeichnet.

Dem Künstler verschafft das eigene Label die Möglichkeit, sich unter diesem Namen zu etablieren, sich dauerhaft bekannt zu machen. Ihm wird vom Musikverleger also vertraglich gestattet, unter einem eigenen Namen, sei er authentisch oder ein Künstlername, aufzutreten.

Als Major-Label werden in der Musikindustrie die weltweit bekannten Hersteller von Tonträgern, also die Plattenfirmen bezeichnet. Wer nicht zu ihnen zählt, ist automatisch ein Independent-Label. Vertragsgestaltungen, nach denen ein Independent-Label rechtlich zu einem Major-Label gehört, sind in der heutigen Zeit Alltagspraxis.

Die Beteiligten und Betroffenen nutzen alle Möglichkeiten, um ein Label zu promoten. Vertragsgestaltungen bieten alle nur erdenklichen Möglichkeiten.

Gerade darin liegt der Reiz des Unternehmers, einen aktiven und nach allen Seiten hin offenen Musikverlag zu führen. Für den Musikverleger gibt es nichts, was es nicht gibt.