Die GVL im Überblick - wichtige Anlaufstelle für Berufsmusiker

Die GVL - die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten - wahrt und schützt die Zweitverwertungsrechte von Interpreten sowie deren Unternehmen, den umgangssprachlichen Plattenfirmen. Die GEMA nimmt die Rechte der Urheber und der Musikverlage als deren Firmen wahr. GVL und GEMA arbeiten in verschiedenen Bereichen, beispielsweise beim Inkasso, eng zusammen. Lesen Sie über die Funktion sowie die Aufgaben der GVL und informieren Sie sich über deren Ausschüttungsprinzip.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, kurz GVL, ist eine GmbH mit Geschäftssitz in Berlin. Das Leistungsschutzrecht ist ein Recht, das in einem direkten Zusammenhang mit dem Urheberrecht steht. Juristisch wird es als ein verwandtes Schutzrecht bezeichnet.

Leistungsschutzberechtigt sind die Interpreten und Künstler, die persönlich in einer öffentlichen Aufführung oder über eine Tonträgeraufzeichnung die Komposition, also das musikalische Kunstwerk des Komponisten, aufführen. Kurz gesagt: Sie tragen die Musik vor, die der Komponist geschöpft, und an der er das Urheberrecht hat.

Als Urheber hat der Komponist das Erst-, der Interpret danach das Zweitverwertungsrecht als Leistungsschutzrecht. Beides steht in einem ursächlichen Zusammenhang.

Der Bereich der Zweitverwertung

Die Zuständigkeit der GVL, die von zwei Geschäftsführern vertreten wird, erstreckt sich auf alle Medien in den Bereiche

Zu den Medienvertretern gehören im Wesentlichen die Produzenten von Tonträgern, von Videos und Filmen. Das Gebiet der Zweitverwertung ist weit und umfasst alles, was keine Erstverwertung ist. Die gilt für Musikdownloads sowie für den Verkauf von Streaming und CDs.

Eine Zweitverwertung ist immer mit der öffentlichen Wiedergabe von Musik verbunden. Das betrifft

Die Vergabe des Labelcode, des LC, zur Kennzeichnung von Tonträgern fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der GVL.

  • Abgerollte Filmrolle auf zwei Videokassetten

    © Anobis - www.fotolia.de

  • Die Zahlen Null und Eins vor einer Collage mit unzähligen Bildschirmen, auf denen verschiedene Videos laufen

    © kentoh - www.fotolia.de

  • Kopfhörer um mehrere CDs gespannt, weißer Hintergrund

    © diego cervo - www.fotolia.de

  • Breitwand Fernseher, Flachbildschirm, davor Fernbedienung

    © Piotr Adamowicz - www.fotolia.de

Geschichtliches

Seit Ende der 1950er Jahre ist die GVL als einzige deutsche Verwertungsgesellschaft die Interessenvertretung der ausübenden Künstler und Sänger, also der Interpreten und der Tonträgerhersteller. Gründungsmitglieder waren die DOV, die Deutsche Orchestervereinigung sowie die Internationale Vereinigung der Phonografischen Industrie, kurz IFPI, die durch ihre deutsche Landesgruppe vertreten wurde.

Mit Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 wurde das Leistungsschutzrecht als ein verwandtes Schutzrecht erstmals gesetzlich verankert. Damit war die Rechtsgrundlage geschaffen, um diesen Personen- und Unternehmenskreis leistungsrechtlich zu schützen, ihm also Recht zu verschaffen.

Darin sieht die GVL ihre erste und oberste Aufgabe. Sie bündelt die Interessen ihrer Mitglieder und vertritt sie weltweit. Heutzutage sind die DOV sowie der BMVI, der Bundesverband Musikindustrie mit Geschäftssitz in Berlin, die zwei gleichberechtigten Gesellschafter.

Ausschüttungsprinzip

Die GVL ist der einzige und damit auch wichtigste Adressat für Künstler, Sänger und Musiker, um ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen zu lassen. Theoretisch können sie das auch selbst tun, praktisch wäre das kaum umsetzbar.

Mit dieser Rechtewahrnehmung sind unmittelbar deren Einnahmen verbunden. Sie werden von der GVL berechnet, in Rechnung gestellt und entweder direkt oder über die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin, buchstäblich kassiert. Abzüglich der vertraglich vereinbarten GVL-Pauschale wird der verbleibende Anteil ausgeschüttet.

Der Kreis von Berufsmusikern ist ebenso groß wie vielfältig. Sie sind in irgendeiner Weise an der Wiedergabe, also an der Aufführung der Komposition beteiligt.

Ohne sie wäre das Musikwerk nicht zu hören. Für diese Umsetzung, die in Form einer Zweitverwertung erfolgt, erwerben sie das urheberrechtliche Zweitrecht, also das gesetzlich formulierte verwandte Schutzrecht als Leistungsschutzrecht.

Im Folgenden widmen wir uns etwas genauer den Aufgaben der GVL und geben Hinweise zur Anmeldung...

Funktion und Aufgaben der GVL

Die GVL verwaltet alle Zweitverwertungsrechte für die ausübenden Künstler sowie für die Tonträgerhersteller.

Sie

  • stellt die dafür geltenden Tarife auf
  • schließt die Verträge ab
  • zieht die daraus resultierenden Vergütungen ein und
  • leitet sie an die Empfangsberechtigten weiter.

Was hier in wenigen Sätzen bürokratisch zusammengefasst wird, ist in der Praxis eine aufwändige und gleichermaßen wichtige wie interessante Arbeit. Erledigt wird sie von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, kurz GVL, einer GmbH mit Sitz in Berlin. Dort sind in der Hauptverwaltung mehr als hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit beschäftigt, dass die ausübenden Künstler wie Musiker, Sänger oder Tänzer buchstäblich zu ihrem Recht kommen.

Sie alle sind so genannte Leistungsschutzberechtigte. Sie tragen als Interpreten die Kunst, also die Musikstücke vor, an denen die Komponisten als Urheber das Erstverwertungsrecht haben. Erst- und Zweitverwertung stehen in einem direkten, juristisch formuliert verwandten Rechteverhältnis. Daraus ergibt sich das Leistungsschutzrecht, fachsprachlich abgekürzt LSR.

Das Zweitverwertungsrecht

Der Komponist hat das Urheberrecht an seiner Komposition, die er geschöpft, die er geschaffen hat. Präsentiert wird sie von unterschiedlichen Künstlern bzw. Interpreten.

Damit verbunden ist für diese ein Zweitverwertungsrecht. Das wird für sie und in ihrem Interesse kollektiv von der GLV wahrgenommen.

Dies gilt für jegliche Tonträger

  • bei einer öffentlichen Wiedergabe, dem so genannten Kneipenrecht
  • bei Sendungen in Rundfunk, Fernsehen und Internet
  • bei Vervielfältigungen für Privatkopien
  • bei der Sendung per Kabelfunk wie Kabelfernsehen, oder
  • beim Vermieten und Verleihen wie in Videotheken, Bibliotheken sowie Mediatheken.

Ohne dass es dem Einzelnen bewusst ist, wird überall Musik abgespielt. Sei es im Foyer des Hotels, in der Mall des mehrgeschossigen Einkaufscenters, oder in den Abteilungen des Kaufhauses am Ort. Die Musik ganz unterschiedlicher Art ist heutzutage ein ständiger Begleiter.

Ganz generell gilt eine Zweitverwertung für die öffentliche Wiedergabe einer Komposition. Deren Aufnahme und die Produktion auf dem Tonträger ist die Erstverwertung, ebenso wie Online-Downloads oder Livesendungen in Rundfunk und Fernsehen ohne die im Handel befindlichen Tonträger.

Die Zweitverwertung ist die öffentliche Wiedergabe einer Komposition
Die Zweitverwertung ist die öffentliche Wiedergabe einer Komposition

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und die Ausschüttung

Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, das UrhWG aus dem Jahre 1966. Dort werden Nutzung und Vergütung im Einzelnen geregelt, die sich für die Betroffenen aus dem Urheberrechtsgesetz, dem UrhG ergeben, das zeitgleich in Kraft getreten ist.

Die GVL stellt für die einzelnen Bereiche wie

  • ausübende Künstler
  • Tonträgerhersteller
  • Veranstalter und
  • Webradiobetreiber

die Tarife auf. Sie werden, abhängig von der Zuständigkeit, in den drei GVL-Gremien Beirat, Berechtigten-Versammlung und Gesellschafterversammlung beschlossen. Auf der anderen Seite sind die Medien, die für ihre Nutzung eine Gebühr an die GVL zahlen.

Diese Einnahmen werden nach einem Verteilerschlüssel auf die so genannten Wahrnehmungsberechtigten verteilt. Deren Personenkreis ist gesetzlich abschließend definiert.

Die Vergabe des Labelcodes

Die Kennzeichnung von Tonträgern erfolgt durch einen mehrstelligen Labelcode, das umgangssprachliche Plattenlabel. Den LC registriert und vergibt die GVL. Die Abrechnung mit den Mediennutzern, beispielsweise Rundfunk oder Fernsehen, erfolgt durch die GVL anhand des LC mit dem Label, also dem jeweiligen Tonträgerunternehmen.

Die GVL vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und Vertragspartner auch international. Sie ist die europaweit größte Verwertungsgesellschaft für das Leistungsschutzrecht von Labelcodes. Durch Gegenseitigkeitsverträge mit etwa einem Dutzend europäischer Länder werden die Rechte an den Labeln auch im Ausland wahrgenommen.

Die fälligen Vergütungen werden von den dortigen Verwertungsgesellschaften an die GVL weitergeleitet. Umgekehrt geschieht dasselbe. Davon profitieren neben der GVL auch deren Vertragspartner, bis hin zu jedem einzelnen Interpreten.

Hinweise zur Anmeldung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

Das so genannte Zweitverwertungsrecht von Leistungsschutzrechten, das juristisch formuliert verwandte Schutzrecht, liegt beim jeweiligen Interpreten beziehungsweise dem Tonträgerproduzenten. Dieses Zweitverwertungsrecht ist buchstäblich Geld wert.

Für den Rechteinhaber stellt sich die Frage, wie er in der Praxis seinen Anspruch realisieren kann. Ihm selbst ist das in der Regel mangels Knowhow, Manpower, Personal und Struktur gar nicht möglich.

An dieser Stelle kommt die GVL ins Spiel. All das, was dem einzelnen Rechteinhaber fehlt, hat die GVL als professionelles Unternehmen seit mehr als einem halben Jahrhundert aufgebaut und perfektioniert. Sie nimmt die Funktion eines Mittlers zwischen den Inhabern der Leistungsschutzrechte einerseits und den Mediennutzern andererseits wahr.

Dabei steht der Rechteschutz im Vordergrund, weil damit auch die Vergütung der Künstler unmittelbar verbunden ist. Was die GVL bei den Mediennutzern nicht kassiert, mindert die eigene GVL-Einnahme einerseits und die Vergütung der Interpreten andererseits.

Ausübende Künstler müssen das Zweitverwertungsrecht  anmelden
Ausübende Künstler müssen das Zweitverwertungsrecht anmelden

Der Wahrnehmungsvertrag für den ausübenden Künstler

Die Basis für dieses Miteinander ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Dafür muss der ausübende Künstler bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Rechtsgrundlage dafür ist der § 73 des Urheberrechtsgesetzes, des UrhG. Danach ist derjenige ein ausübender Künstler, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

Als zweite Voraussetzung muss eine rechterelevante Mediennutzung dieser geschützten Tätigkeit stattfinden, und zwar bezogen auf das Zweitverwertungsrecht. Ist beides der Fall, dann bietet sich eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Künstler und der GVL an.

Der Wahrnehmungsvertrag beinhaltet die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus den Beschlüssen der drei GVL-Gremien Beirat, Gesellschafterversammlung und der Berechtigten-Versammlung ergeben, in der die Wahrnehmungsberechtigten stimmberechtigte Mitglieder sind.

Die Vergabe des Labelcodes an Tonträgerhersteller

Für die Tonträgerhersteller beinhaltet die Kooperation mit der GVL die Vergabe des Labelcodes. Label und Labelcode sind die registrierten Arbeitsgrundlagen für die spätere Abrechnung der GVL mit den jeweiligen Mediennutzern. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages analog dem mit den ausübenden Künstlern ist für die Tonträgerproduzenten identisch mit der Erteilung des Labelcodes.

Bis es so weit ist, müssen die interessierten Firmen ein formelles Antragsverfahren durchlaufen. Als Basisunterlagen sind

  • der Firmennachweis als Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • der Nachweis über die Handelsverfügbarkeit der Tonträger
  • die Pressrechnung mit Details über die Tonträgerproduktion, sowie
  • die Verträge mit den einzelnen daran beteiligten Künstlern

vorzulegen. Damit verschafft sich die GVL einen Überblick über die bisherigen Geschäftsaktivitäten. Im Gegenzug erhält der Antragsteller von der GVL alle Unterlagen zum Wahrnehmungsvertrag sowie zur Labelanmeldung übersandt.

Die werden von der GVL nach Rücksendung geprüft und sind die Grundlage für den letztendlichen Wahrnehmungsvertrag. Damit verbunden ist auch die Zuweisung des Labelcodes.

Zeitgleich erhält der Tonträgerproduzent den Onlinezugang zu dem nationalen und internationalen Labelcode-Verzeichnis. Es wird von der GVL laufend aktualisiert und ist das Who-is-Who der insgesamt registrierten Firmen und Marken.

Ab jetzt ist der Tonträgerhersteller berechtigt, an den GVL-Berechtigten-Versammlungen teilzunehmen, die im Dreijahresrhythmus stattfinden. Hier wird ein Beirat gewählt, der unter anderem über die Verteilung der Vergütungen entscheidet, die von der GVL einerseits vereinnahmt und andererseits anteilig an die Wahrnehmungsberechtigten weitergeleitet werden.

Zu guter Letzt geben wir noch eine Übersicht über wichtige Begriffe rund um die GVL...

Wichtige Begriffe rund um die GVL - von Labelcode bis Zweitverwertung

Jedes Fachgebiet hat sein eigenes Vokabular - man könnte auch sagen seinen Jargon, sein Fachchinesisch. Es ist die Ausdrucksweise von Fachleuten, die für den Außenstehenden wie eine unverständliche Sprache klingt. Die Erklärungen zu einem Dutzend Fachbegriffen sollen helfen, das Verstehen der Materie Musiker und GVL zu erleichtern.

BVMI

Bundesverband Musikindustrie e.V. mit Sitz in Berlin. Er ist einer von zwei gleichberechtigten Gesellschaftern der GVL. Er entstand im Jahre 2007 aus der Zusammenführung der deutschen Sektion der IFPI sowie des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft.

DOV

Deutsche Orchestervereinigung e.V. mit Sitz in Berlin. Sie ist neben dem BVMI der zweite gleichberechtigte Gesellschafter der GVL.

Für Berufsmusiker ist die DOV sowohl Berufsverband als auch Gewerkschaft. Vertreten werden die Interessen von ausübenden Künstlern sowie von Mitgliedern deutscher Orchester und Rundfunkchöre.

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin als ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB. Sie ist eine Gesellschaft für die Erstverwertungsrechte, die sich für

  • Komponisten
  • Textdichter oder
  • Verleger

von Musikwerken aus dem Urheberrecht ergeben. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, so dass die Rechtewahrnehmung über einen Wahrnehmungsvertrag erfolgt.

GVL

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH mit Sitz in Berlin. Die Interpreten als ausübende Künstler sowie Produzenten von Tonträgern, Videos oder Filmen haben durch ihre Tätigkeit ein Zweitverwertungsrecht an den Musikwerken, deren Erstverwertungsrecht die GEMA vertritt. Die GVL bündelt die Interessen der Interpreten als so genannten Leistungsschutzberechtigten und vertritt sie gegenüber den Mediennutzern.

IFPI

International Federation of the Phonographic Industry mit Geschäftssitz in London. Es ist der Weltverband der Phonoindustrie, der sektionsweise in mehreren Dutzend Ländern vertreten ist.

Die deutsche Sektion wurde im Jahre 1958 gegründet und im Jahre 2007 in den BVMI eingebracht. Hauptaufgaben der IFPI sind die internationale Wahrung der Urheberrechte sowie die Bekämpfung von Musikpiraterie.

Interpret

Ein ausübender Künstler, der das Originalkunstwerk als Komposition interpretiert, also vorträgt. Zu den Interpreten gehören Musiker oder Sänger, und zwar als Single, im Duett sowie in Gruppen. Als Interpreten gelten auch deren Tonträgerunternehmen, die umgangssprachlichen Plattenfirmen.

Komponist

Abgeleitet ist das Wort aus dem Lateinischen "componere", zu Deutsch "zusammensetzen". Der Komponist schafft; er schöpft das künstlerische Musikwerk, seine Komposition.

Er hat und behält daran das geistige Eigentum als Erstverwertungsrecht. Der Interpret, also Musiker oder Sänger trägt die Komposition vor. Die Realisierung erfolgt im Tonstudio.

Labelcode (LC)

Diese mehrstellige Kennziffer teilt die GVL den Tonträgerproduzenten als ihren Mitgliedern zu. Jedes Musiklabel, das Plattenlabel hat einen eigenen Labelcode.

Der ist die Grundlage zur Abrechnung der GVL mit den Mediennutzern, beispielsweise mit Anstalten oder Sendern von Rundfunk und Fernsehen. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages für die Zweitverwertungsrechte.

Leistungsschutzrecht (LSR)

Es ist ein mit den originären, also mit den Urheberrechten verwandtes Schutzrecht, weil eine Beziehung oder eine Ähnlichkeit zum ursprünglichen Recht besteht.

Diese Verbindung bezieht sich auf das Zweitverwertungsrecht. Deren Rechteinhaber sind die Leistungsschutzberechtigten, die vertraglich durch die GVL vertreten werden.

Wahrnehmungsvertrag

Im deutschen Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, dem UrhWG aus dem Jahre 1966, wird unter anderem die Wahrnehmung von Nutzungsrechten geregelt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz, dem UrhG ergeben. Unterschieden wird in die Erst- und in die Zweitverwertungsrechte.

Urheberrechte sind unübertragbar. Um einen Dritten mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, wird darüber ein Vertrag, der Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen.

Zweitverwertungsrecht

In der Reihenfolge folgt es dem Erstverwertungsrecht. Rechteinhaber sind in diesem Sinne die Leistungsschutzberechtigten, also die Interpreten sowie die Produzenten von Tonträgern. Sie werden in ihrer Rechtewahrnehmung kollektiv durch die GVL vertreten.

Zweitverwertungsrechte sind

  • das so genannte Kneipenrecht für die öffentliche Wiedergabe
  • Sendungen von gehandelten Tonträgern in Rundfunk, Fernsehen und Internet, Kabelweitersendungen
  • Erlöse aus Privatkopien sowie aus dem Verleihen von Tonträgern in Videotheken, Bibliotheken und Mediatheken.

ZPÜ

Zentralstelle für private Überspielungsrechte mit Sitz in München. Zu den neun Gesellschaftern der BGB-Gesellschaft gehören unter anderem die GEMA und die GVL. Hauptaufgabe der ZPÜ ist das Inkasso von Vergütungsansprüchen gegenüber Geräte- und Speichermedienproduzenten.

Für Geräte wie Drucker oder Computer sowie für Medien wie CDs oder DVDs-ROM werden Pauschalen erhoben, die im Verbraucherpreis enthalten sind. Damit werden indirekt die nicht realisierbaren Erlöse aus Privatkopien für nicht öffentliche und nicht gewerbliche Zwecke kompensiert, die den Inhabern von Urheber- oder Leistungsschutzrechten gesetzlich zustehen.