Landgericht urteilt: Keine Trekkingtouren für unsportliche Reisende

Von Laura Busch
3. März 2010

Wer nicht in ausreichend guter körperlicher Verfassung ist, um eine Trekkingtour durchzustehen, kann vom Leiter der Reisegruppe von Aktivitäten wie beispielsweise dem Besteigen eines Berges ausgeschlossen werden. Das Landgericht Kempten entschied, dass in einem solchen Fall kein Reisemangel vorliegt und der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlungen hat (Aktenzeichen: 53 S 244/09).

In dem konkreten Fall hatte der Reiseleiter die Klägerin am neunten Reisetag nicht mit auf eine Trekkingtour genommen. Sie musste zu Hause bleiben. Der Leiter beurteilte die Kondition der Frau als nicht ausreichend, um mit der Gruppe mitzuhalten. Das Gericht urteilte, dass der Veranstalter darauf achten müsse, dass keiner der Reisenden verletzt wird. Im verhandelten Fall sei die Fürsorgepflicht geboten gewesen und der Teamleiter habe richtig gehandelt. Letztendlich liege es demnach in der Verantwortung der Reisenden, die eigenen körperlichen Fähigkeiten richtig einzuschätzen, bevor eine Reise gebucht wird.