So kommen Urlauber mit ihren Reisesouvenirs sicher durch den Zoll

Damit Ihr Urlaubsschnäppchen nicht zur teuren Überraschung wird, sollten Sie sich über die Zollbestimmungen informieren

Von Ingo Krüger
8. Mai 2015

Um die Erinnerung an einen schönen Urlaub wach zu halten, bringen sich viele Reisende Souvenirs von ihrem Ferienort mit. Manchmal ist es nicht nur die Erinnerung, die zum Kauf reizt, sondern der günstige Preis. Ein vermeintlich günstiges Schnäppchen kann bei der Rückkehr nach Hause jedoch erheblich teurer werden als gedacht. Wer Importregelungen missachtet, muss beim Zoll Einfuhrabgaben zahlen.

Mengenbegrenzungen und Zollrecht

Besonders strikte Mengenbegrenzungen gibt es bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten, wie etwa

Auch bei der Rückkehr aus den sogenannten EU-Sondergebieten kommen strengere Reisefreimengen zur Anwendung. Zu diesen Regionen gehören beliebte Urlaubsziele wie

  • die Kanarischen Inseln und
  • die französischen Überseedepartements Martinique oder Guadeloupe.

Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben.

Freibeträge und Steuerpflicht

Wer per Bahn oder Auto aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf Elektronikgeräte und Kleidung im Wert von bis zu 300 Euro einführen. Für Flug- und Schiffsreisende erhöht sich der Wert auf 430 Euro. Bei steuerpflichtigen Waren wie

gelten auch bei Reisen innerhalb der EU Obergrenzen, so etwa zehn Kilogramm für Kaffee. Die genauen Grenzwerte für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind beim Deutschen Zoll erhältlich.