Türkin darf erst Deutsche werden, wenn sie volljährig ist

Von Ingo Krüger
26. Februar 2013

Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, muss ein ausländisches Kind grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: BVerwG 5 C 9.12). Sollte dies erst dann möglich sein, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, muss es bis dahin warten.

Eine Ausnahme von dieser Regelung ist lediglich dann erlaubt, wenn der Herkunftsstaat ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell nicht zulässt oder dafür unzumutbare Bedingungen verlangt. Erst dann sind die Voraussetzungen für eine doppelte Staatsbürgerschaft gegeben, so das Bundesverwaltungsgericht.

Im konkreten Fall wollte ein Vater, der selbst seit 2004 Deutscher ist, die deutsche Staatsangehörigkeit für seine 15-jährige türkische Tochter beantragen. Die Richter lehnten das Vorhaben jedoch ab, da sie sonst doppelte Staatsbürgerin sei.

Nun muss das Mädchen warten, bis es volljährig ist, da es nach den Gesetzen der Türkei erst dann ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben kann.