Bundesverwaltungsgericht verlangt bei Einbürgerung sicheren Lebensunterhalt für Angehörige

Laut Gesetz muss der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren

Von Ingo Krüger
29. Mai 2015

In jedem Jahr werden in Deutschland etwa 110.000 Ausländer eingebürgert. Doch diese Zahl könnte in Zukunft zurückgehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass nur derjenige die deutsche Staatsangehöriger erlangen kann, der auch den Lebensunterhalt seiner noch im Ausland lebenden Angehörigen bestreiten kann (Az.: BVerwG 1 C 23.14).

Geringverdiener als Hauptversorger

Im hier vom obersten deutschen Verwaltungsgericht entschiedenen Fall beantragte ein 1972 geborener staatenloser Palästinenser seine Einbürgerung. Der Mann war 1997 in die Bundesrepublik gekommen. Sechs Jahre später heiratete er eine Jordanierin, die mit drei gemeinsamen Kindern in ihrem Heimatland lebt.

Die Behörden lehnte die Einbürgerung ab, weil er Geringverdiener sei. Bei einem möglichen Nachzug seiner Familie nach Deutschland sei der Mann nicht imstande, für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Gegen diese Entscheidung klagte der Palästinenser.

Solide wirtschaftliche Verhältnisse

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab nun der Behörde Recht. Demnach müsse bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren, urteilten die Richter.

Das Gesetz verlange solide wirtschaftliche Verhältnisse des Ausländers. Auf diese Weise solle verhindert werden, dass es zu einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland komme.