Reiseveranstalter dürfen für Namensänderung nur tatsächliche Kosten verlangen

Von Dörte Rösler
18. Oktober 2013

Eine Namensänderung kurz vor Abflug? Das konnte bisher teuer werden. Für korrigierte Reiseunterlagen verlangten die Veranstalter bis zu 100 Prozent des Reisepreises. Nun hat das Landgericht München diese Praxis für unzulässig erklärt. Wer vor Reiseantritt heiratet oder kurzentschlossen einen anderen Begleiter mitnimmt, muss nur die tatsächlich anfallenden Kosten zahlen.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die FTI Touristik. Diese behielt sich in ihren Buchungsbestätigungen das Recht vor, bei Namensänderungen den kompletten Reisepreis "oder mehr" zu berechnen. Gebühren sollten sogar möglich sein, wenn Urlauber nur eine fehlerhafte Schreibweise im Ticket korrigieren wollten.

Den Richtern gingen diese Klauseln zu weit. Sie betonten in ihrem Urteil, dass Pauschalreisende noch bis zum Reisebeginn ihren Namen ändern oder eine Ersatzperson bestimmen dürfen ohne dafür willkürlich hohe Preise zu zahlen.