Die Pflichten von Reiseveranstaltern

Von Marion Selzer
19. März 2012

Reiseveranstalter haben die Pflicht Urlauber über potentielle Gefahren der Reise zu informieren. Geschieht dies nicht, haben die Urlauber bei Verletzungen einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt auch, wenn bei der Reise die Gefahr besteht, von einem Hund gebissen zu werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Rentner, der bei seiner Türkeireise an einem vom Reiseunternehmen veranstalteten Ausflug teilnahm. Bei der Besichtigung eines Juwelierladens wurde der Mann auf dem Parkplatz von dem Hofhund angegriffen und schwer verletzt. Er musste sofort nach Hause gebracht werden und litt weiterhin unter Schmerzen. Daraufhin verlangte der Geschädigte vom Reiseunternehmen 3000 Euro Schadensersatz. Die Richter vom Oberlandesgericht Koblenz gaben der Klage statt. Denn das Reiseunternehmen hätte mit einem Warnschild auf die Gefahr hinweisen müssen.