Gerichtsurteil: Reiseveranstalter muss Schadenersatz für ausgefallenen Urlaub zahlen

Neben der Kostenerstattung auch Ausgleich immaterieller Schäden bei Urlaubsausfall

Von Frank Hertel
15. September 2011

Ein Münchner Ehepaar mit einem schulpflichtigen 14-jährigen Sohn hatte für die Pfingstferien eine Reise in die Türkei zu einem Pauschalpreis von 2715 Euro gebucht und bezahlt. Als die drei am Pfingstsonntag um 5 Uhr morgens am Flughafen einchecken wollten, stellte sich jedoch heraus, dass der Reiseseveranstalter vergessen hatte, Flugtickets zu reservieren.

Gegen 11 Uhr am selben Tag telefonierte das Reisebüro mit der generveten Familie und sicherte die volle Kostenerstattung der Reise zu, weil auch kein Alternativangebot genutzt werden konnte. Es war schon alles ausgebucht.

Gericht gesteht Familie Schadensersatz zu

So musste die Familie zuhause im bayerischen Regenschauergebiet bleiben. Das ärgerte die drei so sehr, dass sie vor dem Münchner Amtsgericht auf Schadenersatz klagten. Und das Gericht beschloss, dass der Veranstalter sozusagen als Schmerzensgeld 50 Prozent des Reisepreises an die Familie bezahlen muss.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Familie sich auf den Urlaub gefreut hatte, dass wegen der Schulpflicht des Sohnes auch wirklich nur in genau dieser Zeit Urlaub möglich gewesen sei, außerdem hätte die Familie durch das vergebliche Kofferpacken und die Anfahrt zum Flughafen immateriellen Schaden erlitten, der nun finanziell ausgeglichen werden müsse. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.