Auch die Begleitpersonen haben bei Absage einer Reiseveranstaltung Anspruch auf Entschädigung

Schadensersatz: Bei stornierten Reisen seitens des Veranstalters muss entschädigt werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. Juni 2010

Ein Urlauber und auch seine mitreisenden Begleiter haben gleichermaßen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ein Reiseveranstalter die Fahrt absagt. Dafür muss auch keine extra Vollmacht ausgestellt werden, damit der Urlauber die Ansprüche fristgerecht geltend machen kann, wie jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte.

Dein beispielhafter Fall

Bei einem Fall hatte ein Rentner-Ehepaar eine Donauschifffahrt gebucht, aber der Reiseveranstalter sagte diese drei Wochen vor Beginn ab. Als Alternative wurde die Reise für das darauf folgende Jahr angeboten oder aber auch die Stornierung. Der Mann entschloss sich für die Stornierung und wollte zusätzlich eine Entschädigung für die "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" für sich und seine Ehefrau.

Aber der Veranstalter zahlte eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises nur für den Mann, weil er bei der Geltendmachung keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt habe. Der Fall kam vor Gericht und die Richter gaben dem Rentner Recht, da er fristgemäß die Ansprüche gestellt habe und dafür benötigte er auch keine extra Vollmacht der Ehefrau. Auch hätte man diese eventuell noch später einreichen können. Der Reiseveranstalter musste nun zweimal 1136,50 Euro als Schadensersatz an das Ehepaar überweisen.