Entschädigung für Fluggäste - Airline muss auch bei langfristiger Umbuchung zahlen

Wer Geld für sein Ticket bezahlt, hat Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei Verspätungen

Von Dörte Rösler
18. März 2015

Bei einer Umbuchung können Urlauber eine Entschädigung fordern. Das gilt auch, wenn der geänderte Flugtermin schon zwei Wochen vor der Abreise bekannt ist. Wer kostenlos mitfliegt, hat aber keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Wartezeit.

Entschädigung für Umbuchungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gleich in zwei Verfahren mit den Rechten von Fluggästen beschäftigt. Eine Entscheidung, die für viele Reisende interessant sein könnte, betrifft die Entschädigung für Umbuchungen.

Zwar fällten die Bundesrichter hier wegen fehlender Details kein abschließendes Urteil, sie gaben jedoch eine grundsätzlich wichtige Erklärung ab. Demnach können Reiseveranstalter verpflichtet sein, Fluggäste für Umbuchungen finanziell zu entschädigen - auch wenn die Terminänderung bereits zwei Wochen vor dem Abflug erfolgt.

Anspruch durch Nichtbeförderung

Im verhandelten Fall hatten zwei Pauschalreisende je 400 Euro gefordert, weil ihr Hinflug in die Türkei von morgens 9 Uhr auf nachmittags 15:30 Uhr umgebucht wurde. Dadurch verloren die Reisenden wertvolle Urlaubszeit. Ihren Anspruch begründeten sie mit der "Nichtbeförderung" durch die Airline. Und in der Sache gab der BGH ihnen hier Recht.

Im Falle eines Ehepaars, das für seine kostenlos mitreisende Tochter eine Entschädigung wegen einer sechseinhalb-stündigen Wartezeit forderte, entscheiden die Richter jedoch anders. Wer kein Geld für sein Ticket bezahlt, hat auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei Verspätungen.