Recht zum Reiserücktritt gilt auch nach Online-Check-In

Von Dörte Rösler
3. Juni 2014

Eine Reiserücktrittversicherung greift auch dann noch, wenn der Reisende bereits online für seinen Flug eingecheckt hat. In einem Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, dass der Versicherungsschutz erst mit dem faktischen Antritt der Reise endet.

Im verhandelten Fall war ein Reisender unmittelbar nach dem Online-Check-In für seinen Flug von Frankfurt nach Santo Domingo so schwer erkrankt, dass er nicht flugfähig war. Die Reiserücktrittversicherung wollte die Kosten für die Stornierung jedoch nicht übernehmen.

Zu Unrecht, wie die Münchner Richter erklärten. Der Check-In via Internet sei rechtlich anders zu betrachten als das klassische Check-In-Verfahren. Er diene in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften, die dadurch Mitarbeiter sparen.

Anders als bei der Abfertigung am Schalter tritt der Kunde damit nicht seine Reise an. Diese beginne erst, wenn der Reisende faktisch Leistungen nutzt, die mit seiner Beförderung verbunden seien, etwa bei der Gepäckaufgabe oder bei der Vorlage seiner Bordkarte am Flugsteig.