Reiseunterlagen immer genau anschauen - Das Reisebüro haftet nicht für Fahrlässigkeit

Von Ingrid Neufeld
7. August 2013

Ende Juli 2012 buchte ein Münchnerin per Telefon in einem Reisebüro einen Flug für die ganze Familie von Antalya nach München. Anfang September 2012 sollte der Flug starten. Sie holte noch am selben Tag die Unterlagen ab und unterschrieb den Auftrag. Erst als sie in der Türkei losfliegen wollte, stellte die Münchnerin fest, dass der Abflughafen "München" auf dem Ticket stand. Als Folge musste sie neue Tickets kaufen.

Deshalb verklagte sie das Reisebüro zur Zahlung der zusätzlichen 1070 Euro. Der Richter gab allerdings dem Reisebüro Recht, das die Zahlung verweigert hatte, denn hier gilt nur, dass die Klägerin vor Ort die Buchung unterschrieben hat, nicht der Inhalt des Telefonats. Die Klägerin trifft zumindest eine Mitschuld, weil sie die Buchung nicht vorher durchgelesen hatte. Deshalb erhält sie keine Zahlung des Reisebüros. Das Urteil hat bereits Rechtskraft.