Deutsche Reisebüros müssen ihre Kunden bei Insolvenz eines ausländischen Reiseveranstalters schützen

Reisebüros dürfen erst Geld von ihren Kunden verlangen, wenn eine Kundengeld-Absicherung vorliegt

Von Ingo Krüger
28. November 2014

Reisebüros in Deutschland müssen für Reiseveranstalter aus der EU eine Insolvenzsicherung nachweisen. Damit sind Urlauber finanziell abgesichert, wenn der ausländische Reiseveranstalter pleitegeht.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und stärkte damit die Rechte von Kunden (Az.: X ZR 105/13 und 106/13). Demnach reicht eine allgemeine Erklärung nicht aus.

Absicherung des Reisepreises

Deutsche Reisebüros benötigen die schriftliche Bestätigung einer sogenannten Kundengeld-Absicherung. Sie müssen sich vergewissern, dass eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des gezahlten Reisepreises gewährleistet ist. Sonst dürfen sie von ihren Kunden kein Geld verlangen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt über ein deutsches Internet-Reisebüro bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht. Das Unternehmen aus Deutschland kassierte dafür den Reisepreis.

Haftung nicht nur für den einheimischen Markt

Als der Veranstalter aus Holland jedoch vor Reisebeginn pleiteging, erhielten die beiden ihr Geld nicht zurück. Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem einheimischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei.

Die Kreuzfahrt der Kläger zähle nicht dazu. Das Paar verklagte daraufhin den deutschen Reisevermittler auf Kostenerstattung und erhielt nun vor dem BGH recht.